60 Postalische Bestimmungen.
Die Telegramme müssen bei der Auslieferung mit Namen und Wohnung des
Absenders versehen sein. Auf Verlangen müssen sich Absender und Empfänger über
ihre Persönlichkeit ausweisen.
Der private Fernsprechverkehr nach dem Ausland und nach einigen am Schalter
zu erfragenden Grenzgebieten des Inlandes wird eingestellt. Außerhalb dieser
Grenzgebiete dürfen Gespräche im inneren deutschen Verkehr nur in deutscher Sprache
geführt werden und keine Mitteilungen über Rüstungen, Truppen= oder Schiffs=
bewegungen oder andere militärische Maßnahmen enthalten.
Der Funkentelegraphenverkehr wird eingestellt.
Weitere Beschränkungen oder Erleichterungen des Post=, Telegraphen= und
Fernsprechverkehrs bleiben vorbehalten.
Bekanntmachung des Reichspostamts,
betreffend Beschränkungen in der Annahme und Be=
förderung von Postsendungen sowie im Postscheckverkehre.
Vom 1. August 1914.
Die Verhältnisse machen die sofortige Einstellung des Postanweisungs=,
Postkreditbrief=, des Postnachnahme= und des Postauftragsverfahrens
in den Oberpostdirektionsbezirken Straßburg (Els.), Metz, Trier, Gumbinnen, Königs=
berg (Pr.), Danzig, Bromberg, Posen, Breslau und Oppeln erforderlich. Post=
anweisungen, Postnachnahmesendungen und Postauftragsbriefe sind daher bis auf
weiteres im Verkehre nach und von den Postanstalten der genannten Bezirke nicht
zulässig: auch die Ausstellung von Postkreditbriefen sowie die Auszahlung von Be=
trägen auf Grund solcher Postkreditbriefe wird für die bezeichneten Bezirke auf=
gehoben; ferner können daselbst weder Einzahlungen auf Zahlkarten für ein Post=
scheckkonto noch Auszahlungen auf Zahlungsanweisungen der Postscheckämter er=
folgen. Die Postscheckämter haben die an Empfänger in den in Frage kommenden
Orten bar zu zahlenden Scheckbeträge mittels Wertbriefs abzusenden.
Bekanntmachung des Reichspostamts,
betreffend Feldpostsendungen an die Angehörigen des
Heeres und der Kaiserlichen Marine.
Vom 1. August 1914.
Für Feldpostsendungen in Privatangelegenheiten an die Angehörigen
des Heeres und der Kaiserlichen Marine gelten während des mobilen Ver=
hältnisses nachbezeichnete Portovergünstigungen.
1. Portofrei werden befördert:
a) gewöhnliche Briefe bis zum Gewichte von 50 g,
b) Postkarten und
c) Geldbriefe bis zum Gewichte von 50 g und mit Wertangabe bis zu 150 M.
Portoermäßigungen:
Das Porto beträgt für
a) gewöhnliche Briefe über 50 g bis 250 g schwer 20 Pf.,
b) Geldbriefe über 50 g bis 250 g schwer und mit Wertangabe bis
zu 150 M. 20 Pf.,
2.