Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

60 Postalische Bestimmungen. 
Die Telegramme müssen bei der Auflieserung mit Namen und Wohnung des 
Absenders versehen sein. Auf Verlangen müssen sich Absender und Empfänger über 
ihre Persönlichkeit ausweisen. 
Der private Femmsprechverkehr nach dem Ausland und nach einigen am Schalter 
zu erfragenden Grenzgebieten des Inlandes wird eingestellt. Außerhalb dieser 
Grenzgebiete dürfen Gespräche im inneren deutschen Verkehr nur in deutscher Sprache 
geführt werden und keine Mitteilungen über Rüstungen, Truppen= oder Schiffs- 
bewegungen oder andere militärische Maßnahmen enthalten. 
Der Funkentelegraphenverkehr wird eingestellt. 
Weitere Beschränkungen oder Erleichterungen des Post-, Telegraphen- und 
Fe#msprechverkehrs bleiben vorbehalten. 
Bekanntmachung des Reichspostamts, 
betreffend Beschränkungen in der K##ahme und Be- 
förderung von Dostsendungen sowie im Postscheckverkehre. 
Bom 1. Angust 1911. 
Die Verhältnisse machen die sofortige Einstellung des Postanweisungs- 
Postkreditbrief-, des Postnachnahme= und des Postauf#rags verfahrens 
in den Obe rposidirektionsbezirken Straßburg (Eis.), Metz, Trier, Gumbinnen, Königs- 
berg (Pr.), Danzig, Bromberg, Posen, D#benl) und Oppeln erforderlich. Post- 
anweisungen, Postnachnahmesendungen und Postauftragsbriese sind daher bis auf 
weiteres im Verkehre nach und von den Postanstalten der genannten Bezirke nicht 
zulässig: auch die Ausstellung von Postkreditbriefen sowie die Auszahlung von Be- 
trägen auf Grund solcher Postkreditbriefe wird für die bezcichneten Bezirke auf- 
gehoben; ferner können daselbst weder Einzahlungen auf Zahlkarten für ein Post- 
scheckkonto noch Auszahlungen auf Zahlungsanweisungen der Postscheckämter er- 
solgen. Die Postscheckämter haben die an Empfänger in den in Frage kommenden 
Orten bar zu zahlenden Scheckbeträge mittels Wertbriefs abzusenden. 
Bekanntmachung des Reichspostamts, 
betreffend Feldpostsendungen an die Kngehörigen des 
Heeres und der Kaiserlichen Marine. 
Vom 1. Angust 1914. 
Für Feldpostsendungen in Privatangelegenheiten an die Angehörigen 
dcs Heeres und der Kaiserlichen Marine gelten während des mobilen Ver- 
bältmises nachbezeichnete Portovergünstigungen. 
1. Portofrei werden befördert: 
a) gewöhnliche Briefe bis zum Gewichte von 50 K#, 
b) Postkarten und 
Jc) Geldbriefe bis zum Gewichte von 50 g und mit Wertangabe bis zu 150 M. 
. Portoermäßigungen: 
Das Porto beträgt für 
a) gewöhnliche Briefe über 50 g bis 250 8 schwer 20 Pf., 
b) Geldbriese über 50 g bis 250 g schwer und mit Wertangabe bis 
zu 1122444999. 20 Pf., 
160
	        
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