68 Prisenordnung.
betreffende Schiff ist mit Waffengewalt vorzugehen, bis es den Wider=
stand aufgibt; ein bloßer Fluchtversuch gilt nicht als gewaltsamer Wider=
stand (vgl. jedoch 83).
17. Ein aufgebrachtes feindliches Schiff unterliegt der Einziehung.
18. Folgender Teile seiner Ladung unterliegen der Einziehung:
a) das feindliche Gut;
b) die dem Kapitän und dem Eigentümer des Schiffes gehörenden Waren,
wenn das Schiff wegen Widerstandes (siehe 16b) aufzubringen war;
c) Konterbande und die deren Eigentümer gehörenden Waren gemäß Ab=
schnitt III;
d) im Falle des Blockadebruchs die gemäß 80 einziehbaren Waren.
19. Diese Teile der Ladung unterliegen der Beschlagnahme auch dann, wenn
der Kommandant von der Aufbringung eines feindlichen Schiffes absieht, sofern
sie nicht einwandfrei als neutrales Gut erwiesen sind.
20. a) Der Kommandant hat das an Bord eines feindlichen Schiffes betroffene
Gut als feindliches Gut anzusehen, es sei denn, daß dessen Eigenschaft
als neutralen Gutes einwandfrei erwiesen ist.
b) Die Eigenschaft des auf einem feindlichen Schiff betroffenen Gutes als
neutralen oder feindlichen Gutes bestimmt sich nach der Staatsangehörigkeit
des Eigentümers.
Besitzt dieser keine oder sowohl eine neutrale wie die feindliche Staatsangehörigkeit,
so bestimmt sich die Eigenschaft des Gutes nach dem Wohnsitz des Eigentümers.
Güter, die einer Aktiengesellschaft gehören, werden als feindliche oder neutrale ange=
sehen, je nachdem die Gesellschaft ihren Sitz in feindlichem oder neutralem Lande hat.
Der Nachweis, wessen Eigentum Teile der Ladung sind und ob sie neutrales
Gut sind, wird an Bord im allgemeinen kaum geführt werden können.
c) Die Eigenschaft des an Bord eines feindlichen Schiffes verfrachteten
Gutes als feindlichen Gutes bleibt bis zur Ankunft am Bestimmungsort
bestehen, ungeachtet eines während der Reise nach Ausbruch der Feind=
seligkeiten eingetretenen Eigentumswechsels.
d) Neutrales Gut kann während der Reise in feindliches Eigentum übergehen.
Abschnitt III.
Kriegskonterbande.
A. Gegenstände der Konterbande.
21. Als Kriegskonterbande werden, ohne daß es einer Erklärung bedürfte, die
nachstehenden, unter der Bezeichnung absolute Konterbande begriffenen Gegen=
stände und Stoffe angesehen:
1. Waffen jeder Art, mit Einschluß der Jagdwaffen, und ihre als solche
kenntlichen Bestandteile;
2. Geschosse, Kartuschen und Patronen jeder Art sowie ihre als solche kennt=
lichen Bestandteile;
3. Schießpulver und Sprengstoffe, die besonders für den Krieg bestimmt sind;
4. Lafetten, Munitionswagen, Protzen, Proviantwagen, Feldschmieden und
ihre als solche kenntlichen Bestandteile;
5. militärische als solche kenntliche Kleidungs= und Ausrüstungsstücke;
6. militärisches als solches kenntliches Geschirr jeder Art;
7. für den Krieg benutzbare Reit=, Zug= und Lasttiere;
8. Lagergerät und seine als solche kenntlichen Bestandteile;
9. Panzerplatten;
10. Kriegsschiffe und sonstige Kriegsfahrzeuge sowie solche Bestandteile, die
nach ihter besonderen Beschaffenheit nur auf einem Kriegsfahrzeuge
benutzt werden können;