Prisenordnung. 69
11. Werkzeuge und Vorrichtungen, die ausschließlich zur Anfertigung von
Kriegsmaterial oder zur Anfertigung und Ausbesserung von Waffen und
von Landkriegs= oder Seekriegsmaterial hergestellt sind.
22. Absolute Konterbande sind ferner diejenigen Gegenstände und Stoffe, die
seitens des Deutschen Reichs ausdrücklich als absolute Konterbande erklärt werden.
23. Als Kriegskonterbande werden, ohne daß es einer Erklärung bedürfte,
folgende für kriegerische wie für friedliche Zwecke verwendbare, unter der Bezeichnung
relative Konterbande begriffene Gegenstände und Stoffe angesehen:
1. Lebensmittel;
2. Furage und zur Viehfütterung geeignete Körnerfrüchte;
3. für militärische Zwecke geeignete Kleidungsstücke, Kleidungsstoffe und
Schuhwerk;
4. Gold und Silber, geprägt und in Barren, sowie Papiergeld;
für den Krieg verwendbare Fuhrwerke jeder Art und ihre Bestandteile;
5. Schiffe, Boote und Fahrzeuge jeder Art, Schwimmdocks und Vorrichtungen
für Trockendocks sowie ihre Bestandteile;
7. festes oder rollendes Eisenbahnmaterial, Telegraphen=, Funkentelegraphen=
und Telephonmaterial;
8. Luftschiffe und Flugmaschinen, ihre als solche kenntlichen Bestandteile
sowie Zubehörstücke, Gegenstände und Stoffe, die erkennbar zur Luft=
schiffahrt oder zu Flugzwecken dienen sollen;
9. Feuerungsmaterial und Schmierstoffe;
10. Schießpulver und Sprengstoffe, die nicht besonders für den Krieg be=
stimmt sind;
11. Stacheldraht sowie die zu dessen Befestigung und Zerschneidung dienenden
Werkzeuge;
12. Hufeisen und Hufschmiedegerät;
13. Geschirr und Sattelzeug;
14. Doppclgläser, Fernrohre, Chronometer und nautische Instrumente aller Art.
Unter „Lebensmitteln“ sind alle zur menschlichen Ernährung dienenden festen
oder flüssigen Stosse zu verstehen; der Ausdruck „Papiergeld“ umfaßt auch Bank=
noten, jedoch nicht Wechsel und Schecks; Kessel und Maschinen fallen unter Nr. 6
der Liste; als „festes Eisenbahnmaterial“ sind unter anderem Schienen, Schwellen,
Drehscheiben, Brückenteile anzusehen.
24. Relative Konterbande sind ferner diejenigen Gegenstände und Stoffe, die
seitens des Deutschen Reiches ausdrücklich als solche erklärt werden.
25. Die unter 22 und 24 genannte Erklärung wird den verbündeten und neutralen
Regierungen bekanntgegeben und den Kommandanten S. M. Schiffe mitgeteilt.
26. Gegenstände und Stoffe, die für kriegerische Zwecke nicht verwendbar sind,
können nicht als Kriegskonterbande erklärt werden.
27. Als Kriegskonterbande können die nachstehenden Gegenstände nicht erklärt
werden:
1. Rohbaumwolle, Rohwolle, Rohseide, rohe Jute, roher Flachs, roher Hanf
und andere Rohstoffe der Textilindustrie sowie die daraus gesponnenen
Garne;
2. ölhaltige Nüsse und Sämereien, Kopra;
3. Kautschuk, Harz, Gummi und Lack, Hopfen;
4. rohe Felle, Hörner, Knochen und Elfenbein;
5. natürlicher und künstlicher Dünger, mit Einschluß der für die Landwirt=
schaft verwendbaren Nitrate und Phosphate;
6. Erze;
7. Erde, Ton, Kalk, Kreide, Steine mit Einschluß des Marmors, Ziegelsteine,
Schiefer und Dachziegel;
8. Porzellan und Glaswaren;