70 Prisenordnung.
9. Papier und die zu seiner Herstellung zubereiteten Stoffe;
10. Seife, Farbe mit Einschluß der ausschließlich zu ihrer Herstellung be=
stimmten Materialien, und Firnis;
11. Chlorkalk, Soda, Ätznatron, schwefelsaures Natron in Kuchen, Ammoniak,
schwefelsaures Ammoniak und Kupfervitriol;
12. Maschinen für Landwirtschaft, für Bergbau, für Textilindustrie und für
Buchdruckerei;
13. Edelsteine, Halbedelsteine, Perlen, Perlmutter und Korallen;
14. Turm= und Wanduhren, Standuhren und Taschenuhren außer Chrono=
metern;
15. Mode= und Galanteriewaren:
16. Federn jeder Art, Haare und Borsten;
17. Gegenstände zur Wohnungseinrichtung und zum Wohnungsschmucke;
Bureaumöbel und Bureaubedarf.
28. Als Kriegskonterbande können ferner nicht angesehen werden:
1. Gegenstände und Stoffe, die ausschließlich zur Pflege der Kranken und
Verwundeten dienen, jedoch mit der Maßgabe, daß sie im Falle gewichtiger
militärischer Erfordermisse gegen Entschädigung angefordert werden können,
wenn sie die unter 29 vorgesehene Bestimmung haben;
2. Gegenstände und Stoffe, die zum Gebrauche des Schiffes, auf dem sie
vorgefunden werden, oder zum Gebrauche der Besatzung oder der Passagiere
dieses Schiffes während der Reise bestimmt sind.
B. Voraussetzungen für die Behandlung als Konterbande.
29. Die Gegenstände der absoluten Konterbande unterliegen der Beschlag=
nahme (s. 43), wenn bewiesen wird, daß ihre Bestimmung das feindliche oder vom
Feinde besetzte Gebiet oder die feindliche Streitmacht ist. Es macht keinen Unter=
schied, ob die Zuführung dieser Gegenstände unmittelbar erfolgt, oder ob sie noch
eine Umladung oder eine Beförderung zu Lande erfordert.
30. Der Kommandant hat die unter 29 bezeichnete feindliche Bestimmung
ohne weiteres als vorliegend anzusehen
a) wenn die Ware zur Ausladung in einem feindlichen Hafen oder zur Ab=
lieferung an die feindliche Streitmacht bestimmt ist;
b) wenn das Schiff nur feindliche Häfen anlaufen soll, oder wenn es einen
feindlichen Hafen berühren oder zur feindlichen Streitmacht stoßen soll,
bevor es den neutralen Hafen erreicht, wohin die Ware bestimmt ist.
31. Hat ein Schiff Gegenstände der absoluten Konterbande an Bord, so ist
den Angaben der Schiffspapiere über seine weitere Fahrt unbedingt Glauben zu
schenken, es sei denn, daß das Schiff offenbar von der nach seinen Schiffspapieren
einzuhaltenden Fahrt abgewichen ist, ohne sich deswegen hinreichend rechtfertigen
zu können, oder daß Tatsachen vorliegen, aus denen sich unwiderleglich ergibt, daß
die betreffenden Angaben der Papiere falsch sind. (Vgl. 37 Abs. 1.)
32. Die Gegenstände der relativen Konterbande unterliegen, sofern auch die
Bedingungen der Nr. 35 erfüllt sind, der Beschlagnahme (s. 43), wenn bewiesen
wird, daß sie für den Gebrauch der Streitmacht oder der Verwaltungsstellen des
feindlichen Staates bestimmt sind, es sei denn, daß im letzteren Falle nach Ausweis
der Umstände diese Gegenstände tatsächlich nicht für den derzeitigen Krieg benutzt
werden können.
Gold und Silber, geprägt oder in Barren, sowie Papiergeld ist indessen stets
als für den Krieg verwendbar anzusehen.
Verwaltungen, die (wie z. B. lokale und städtische) nicht unmittelbar von der
Zentralgewalt abhängen, sind nicht als Verwaltungsbehörden des Staates zu be=
trachten.