Prisenordnung. 73
Streitmacht eingereihter Personen oder zur Nachrichtenbeförderung im
Interesse des Feindes ausführt;
b) mit Wissen des Eigentümers, des Charterers oder des Kapitäns eine ge=
schlossene feindliche Truppenabteilung oder eine oder mehrere Personen,
die während der Reise die Operationen des Feindes unmittelbar unter=
stützen, an Bord hat.
Der Kommandant ist unter anderem berechtigt, dieses anzunehmen,
wenn ein mit F. T.=Einrichtung ausgerüstetes Schiff sich offenbar zur
Übermittelung von Kriegsnachrichten im Gebiete der Operationen befindet
und einer ausdrücklichen Verweisung aus diesem nicht Folge leistet.
49. Reservisten, Rekruten und Kriegsfreiwillige auf dem Wege zu ihrem Ge=
stellungsort sind nicht als „in die feindliche Kriegsmacht eingereihte Personen“ an=
zusehen.
50. Unter „Nachrichtenbeförderung“ ist jede Übermittlung von Nachrichten
zu verstehen, sei es, daß diese schriftlich oder mündlich oder durch Signal oder Funk=
spruch erfolgen soll.
51. Solange die zu 48 genannten Umstände vorliegen, unterliegt das Schiff
der Aufbringung und Einziehung.
Von seiner Ladung sind lediglich die dem Eigentümer des Schiffes gehörenden
Waren einbeziehbar. Bezüglich des Rechtes, diese unter Absehung von der Auf=
bringung des Schiffes zu beschlagnahmen, vgl. 121.
52. Die Bestimmungen der Nr. 51 finden keine Anwendung, wenn das Schiff
bei der Anhaltung noch keine Kenntnis vom Ausbruch der Feindseligkeiten hatte oder
wenn der Kapitän nach Erlangung solcher Kenntnis die beförderten Personen noch
nicht hatte ausschiffen können.
Bezüglich der Frage, ob solche Kenntnis vorliegt, vgl. 45a und b.
53. Jede in die feindliche Streitmacht eingereihte Person, die an Bord eines
Kauffahrteischiffes betroffen wird, kann zum Kriegsgefangenen gemacht werden,
auch wenn dieses Schiff der Aufbringung nicht unterliegt.
54. Personen, die, ohne in die feindliche Streitmacht eingereiht zu sein, während
der Reise die Operationen des Feindes unmittelbar unterstützen (48b), dürfen nur
bei gleichzeitiger Aufbringung des Schiffes festgenommen werden.
B. Schwerere Fälle.
55. Ein neutrales Schiff unterstützt ferner den Feind in neutralitäts=
widriger Weise
a) wenn es an den Feindseligkeiten unmittelbar teilnimmt;
Gegen das betreffende Schiff ist mit Waffengewalt vorzugehen, bis
es sein neutralitätswidriges Verhalten aufgibt.
b) wenn es den Befehlen oder der Kontrolle eines seitens der feindlichen
Regierung an Bord des Schiffes eingesetzten Agenten untersteht;
c) wenn es von der feindlichen Regierung gechartert ist;
d) wenn es gegenwärtig und ausschließlich zur Beförderung feindlicher
Truppen oder zur Nachrichtenbeförderung im Interesse des Feindes
bestimmt ist.
Es handelt sich hier im Gegensatz zu 48 nicht um die betreffende
einzelne Fahrt, sondern um eine dauernde Verwendung des Schiffes für
die betreffenden Zwecke. Solange solche Verwendung ausschließlich be=
steht, liegt neutralitätswidrige Unterstützung vor, auch wenn das Schiff
bei der Anhaltung weder Truppen befördert noch Nachrichten übermittelt.
56. Solange die zu 55 genannten Umstände vorliegen, ist das Schiff als feind=
liches zu behandeln (vgl. 17 bis 20).