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Militärische Maßnahmen.
Bekanntmachung,
betreffend das Verbot von Veröffentlichungen über
Truppen=oder Schiffsbewegungen und Verteidigungsmittel.
Vom 31. Juli 1914.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse
vom 3. Juni 1914 verbiete ich bis auf weiteres die Veröffentlichung von Nachrichten
über Truppen= oder Schiffsbewegungen oder über Verteidigungsmittel, es sei denn,
daß die Veröffentlichung einer Nachricht durch die zuständige Militärbehörde aus=
drücklich genehmigt ist.
Zuständig für die Genehmigung sind die Generalkommandos, die stellvertreten=
den Generalkommandos, die Marinestationskommandos und das Gouvernement
Berlin für die in ihrem Bezirk erscheinenden Druckschriften.
Zu den Nachrichten, deren Veröffentlichung verboten ist, gleichviel ob sie sich
auf Deutschland oder einen fremden Staat beziehen, sind besonders zu rechnen:
1. Aufstellung von Truppen als Grenz=, Küsten= und Inselschutz. Überwachung
der Hafeneinfahrten und Flußmündungen.
2. Maßnahmen zum Eisenbahnschutz und zum Schutze des Kaiser Wilhelm=
Kanals und Aufstellung der dazu bestimmten Truppen.
3. Angaben über den Gang der Mobilmachung. Einberufung von Reserven
und Landwehr und Klarmachen (Ausrüstung) von Schiffen.
4. Aufstellung neuer Formationen und ihre Bezeichnung.
5. Eintreffen von Kommandos in den Grenzgebieten zur Vorbereitung der
Einquartierung.
6. Bau von Rampen auf den Bahnhöfen im Grenzgebiete durch Eisenbahn=
truppen und Zivilarbeiter.
7. Einrichtung von Magazinen in den Grenzgebieten und Aufkäufe von Vor=
räten durch die Militär= und Marineverwaltung.
8. Abtransport von Truppen und Militärbehörden, von Geschützen, Munition,
Minen und Torpedos aus den Garnisonen und Richtung ihrer Eisenbahnfahrt.
9. Durchfahrt oder Durchmarsch von Truppen anderer Garnisonen und Richtung
der Fahrt und des Marsches.
10. Eintreffen von Truppenabteilungen aus dem Inland an der Grenze und
Angabe ihrer Ausladestationen und Quartiere.
11. Stärke und Bezeichnung der in den Grenzgebieten aufmarschierenden
Truppen.
12. Angabe der Grenzgebiete, wo sich keine Truppen befinden oder wo die
Truppen weggezogen werden.
13. Namen der höheren Führer und ihre Verwendung und etwaiger Kommando=
wechsel.
14. Angaben über den Abtransport und das Eintreffen der höheren Kommando=
behörden und des Großen Hauptauartiers.
15. Störungen der Eisenbahnttansporte durch Unglücksfälle und Unbrauchbar=
werden von Eisenenbahnen und Brücken.
16. Arbeiten an Festungen, Küsten= und Feldbefestigungen.
17. Bereitstellen von Wagenparks und Arbeitern für Zwecke des Heeres oder
der Marine.
18. In= und Außerdienststellen von Kriegsschiffen.
19. Aufenthalt und Bewegungen von Kriegsschiffen.
20. Fertigstellung und Auslegen von Sperren und Ausrüstung von Schiffen
mit Minen.
21. Veränderung von Seezeichen und Löschen der Leuchtfeuer.
22. Beschädigung von Schiffen und ihre Ausbesserung.