Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

74 Prisenordnung. 
Von der Ladung sind auch die dem Eigentümer des Schiffes gehörenden Waren 
einziehbar. Bezüglich des Rechtes, die einziehbaren Teile der Ladung unter Absehung 
von der Aufbringung zu beschlagnahmen, vgl. 19. 
Abschnitt V. 
Blockade. 
57. Von der Verhängung einer Blockade hat der Seebefehlshaber seinem Vor= 
gesetzten und außerdem unmittelbar dem Chef des Admiralstabes der Marine möglichst 
bald Meldung zu machen. Er muß alle möglichen Schritte tun, um die Tatsache 
der Blockade möglichst schnell allgemein bekannt werden zu lassen. 
58. Die Blockade muß auf die feindlichen oder vom Feinde besetzten Häfen 
und Küsten beschränkt werden; die blockierende Streitmacht darf den Zugang zu 
neutralen Häfen und Küsten nicht versperren. 
59. Um rechtlich wirksam zu sein, muß die Blockade tatsächlich wirksam sein, 
unparteiisch gehandhabt und vorschriftsmäßig erklärt und bekannt gegeben werden. 
60. Die Blockade ist tatsächlich wirksam, wenn sie durch eine Streitmacht auf= 
rechterhalten wird, die hinreicht, um den Zugang zur feindlichen Küste in Wirklich= 
keit zu verhindern. 
Die Frage, ob eine Blockade nach Zahl und Aufstellung der blockierenden Streit= 
kräfte unter den vorliegenden geographischen Verhältnissen tatsächlich wirksam ist, 
unterliegt in jedem einzelnen Falle der Nachprüfung durch das Prisengericht. Sie 
wird unter anderem zu verneinen sein, wenn der Seeverkehr eines der blockierten 
Häfen mit irgendeinem nicht blockierten Hafen aufrechterhalten werden konnte (vgl. 71). 
61. Die Blockade wird unparteiisch gehandhabt, wenn sie gegen die Kauf= 
fahrteischiffe aller Flaggen gleichmäßig zur Geltung gebracht wird. 
62. Der Befehlshaber der blockierenden Streitmacht kann neutralen Kriegs= 
schiffen gestatten, einen blockierten Hafen anzulaufen und ihn später wieder zu ver= 
lassen. Doch begründet die einem Kriegsschiff erteilte Erlaubnis für ein anderes 
Kriegsschiff keinen Anspruch auf die gleiche Erlaubnis. 
63. Ein neutrales Schiff, das sich nach Feststellung einer Befehlsstelle der 
blockierenden Streitmacht in Seenot befindet, hat das Recht, in die blockierte Ört= 
lichkeit einzulaufen und sie, vorausgesetzt, daß dort weder Ladung gelöscht noch ein= 
genommen ist, später wieder zu verlassen. Doch kann statt dessen die blockierende 
Streitmacht selbst dem Schiffe diejenige Unterstützung angedeihen lassen, deren 
es bedarf. 
64. Die Erklärung und Bekanntgabe der Blockade erfolgt vorschriftsmäßig. 
gemäß 65 bis 71, 74 und 75. 
65. Die Blockadeerklärung ist entweder von der Regierung der blockierenden 
Macht oder von dem Seebefehlshaber zu erlassen. 
Sie muß enthalten: 
a) den Tag des Beginns der Blockade; 
b) die genauen geographischen Grenzen der blockierten Küstenstrecke; 
c) die Frist, die den neutralen Schiffen gewährt werden und mindestens so 
bemessen sein muß, daß sie zum Auslaufen ausreicht. 
66. Wenn die Blockade später begonnen hat oder sich weniger weit erstreckt 
als in der Blockadeerklärung angegeben war, so ist die Erklärung nichtig und damit 
die ganze Blockade rechtlich urwirksam. In diesem Falle ist der Erlaß einer neuen 
Erklärung notwendig, um die Blockade wenigstens für die Zukunft rechtlich wirksam 
zu machen. 
Hat   die Blockade früher begonnen oder erstreckt sie sich weiter, als in der 
Blockadeerklärung angegeben war, so ist die Blockade nur von dem Zeitpunkt ab 
oder nur für die Küstenstrecke rechtlich wirksam, die in der Blockadeerklärung 
bezeichnet waren.
	        
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