Prisenordnung. 75
Ist verabsäumt, in der Erklärung die Frist zum Auslaufen anzugeben, so hat
ein aus einem blockierten Hafen auslaufendes neutrales Schiff Recht auf freie Durch=
fahrt, es sei denn, daß es vorher unter Kenntnis der Blockade diese einlaufend ge=
brochen hätte. Der Seebefehlshaber kann den fraglichen Mangel jederzeit durch
Bekanntgabe einer entsprechenden Ergänzung der Erklärung an die örtlich zuständigen
Behörden abstellen.
67. Die Blockadeerklärung ist bekanntzugeben:
a) den neutralen Mächten durch die Regierung der blockierenden Macht auf
diplomatischem Wege. Die neutralen Mächte haben für das Bekannt=
werden der Erklärung innerhalb ihres Gebiets, zumal in ihren Häfen,
zu sorgen,
h) den örtlich zuständigen Behörden durch den Befehlshaber der blockierenden
Streitmacht. Diese haben ihrerseits möglichst bald die Erklärung den für
den blockierten Hafen oder die blockierte Küstenstrecke zuständigen fremden
Konsuln mitzuteilen zwecks Benachrichtigung der dort befindlichen
neutralen Staatsangehörigen und Schiffe.
Die Bekanntgabe kann auf jede Weise erfolgen, sofern nur sicher=
gestellt ist, daß sie in die Hände der örtlich zuständigen Behörde gelangt.
Es genügt in jedem Falle die Bekanntgabe an die Hafenbehörde.
68. Ist infolge Versäumnis des Befehlshabers der blockierenden Streitmacht
die Bekanntgabe an die örtlich zuständigen Behörden unterblieben, so hat ein aus
einem blockierten Hafen auslaufendes neutrales Schiff¹) Recht auf freie Durchfahrt,
es sei denn, daß es vorher unter Kenntnis der Blockade diese einlaufend gebrochen hätte.
Der Seebefehlshaber kann die fragliche Bekanntgabe jederzeit nachholen.
69. Um die Blockade gemäß 59 rechtlich wirksam zu machen, genügt gegen=
über einlaufenden Schiffen die Bekanntgabe zu 67a; solange diese nicht erfolgt ist,
muß die Blockadeerklärung jedem einlaufenden Schiffe gemäß 74 besonders bekannt
gegeben werden. Gegenüber auslaufenden Schiffen genügt die Bekanntgabe zu
67b. (Vgl. 75.)
70. Wird eine Blockade über ihre ursprünglichen Grenzen ausgedehnt, so ist
bezüglich des Gebiets, auf das die Blockade ausgedehnt wird, eine neue Erklärung,
zu erlassen und bekanntzugeben.
Wird eine Blockade nach Aufhebung wieder aufgenommen, so ist eine erneute
Erklärung und Bekanntgabe erforderlich.
71. Wird eine Blockade freiwillig aufgehoben oder in ihrer Ausdehnung be=
schränkt, so ist dieses gemäß 67 bekanntzugeben.
Eine Blockade gilt nicht als aufgehoben, wenn die blockierende Streitmacht sich
infolge schlechten Wetters zeitweise entfernt hat.
72. Ein Schiff kann wegen Blockadebruchs nur aufgebracht werden, wenn es
von der Blockade Kenntnis hat oder solche Kenntnis bei ihm vorausgesetzt werden kann.
73. Für die Beurteilung, ob die fragliche Kenntnis vorliegt, ist zu berücksichtigen:
a) der Gang und der Wirkungsbereich der Bekanntgabe (vgl. 67);
b) daß die Blockadeerklärung in deutschen und verbündeten Häfen möglichst
bald bekanntgegeben werden wird;
c) daß die Tatsache der Blockade in den von ihr nicht betroffenen feindlichen
Häfen wenigstens zunächst nicht bekannt sein wird.
74. Nähert sich ein neutrales Schifft¹) einem blockierten Hafen, ohne vom Be=
stehen der Blockade Kenntnie zu haben oder ohne daß solche Kenntnis bei ihm voraus=
gesetzt werden kann, so ist ihm die Blockadeerklärung durch einen Offizier eines der
blockierenden Schiffe bekanntzugeben. Dieser hat die Bekanntgabe unter Angabe
¹) Wird ein feindliches Schiff unter diesen Umständen aufgebracht, so liegt kein
Blockadebruch vor, der neutrale Teil der Ladung ist demnach nicht einziehbar.