80 Prisenordnung.
Der Kommandam hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß sich
niemand etwas von der Ladung, dem Schiffsinventar und den Schiffsvorräten an-
eignen kann. Schiff, Inventar, Vorräte und Ladung sind, sotveit die personellen
und materiellen Hilfsmittel es gestatten, mit der größten Sorgfalt zu behandeln
und zu verwalten.
110. S. M. Schiffe und verbündete Kriegsschiste und genommene Prisen
können im Bedarfsfalle gegen Empfangsbescheinigung aus der Ladung, dem Inventar
und den Vorräten aufgebrachter feindlicher Schiffe ihren Bedarf ergänzen, soweit
die Gegenstände nicht einwandfrei als neutrales Gut erwiesen sind.
Gegenüber neutralen Schiffen ist dieses nur zulässig, wenn entweder der Kapitän
bewogen werden tann, den Bedarf kauflich oder auf Grund der Nr. 46 zu überlassen,
oder es sich um Gegenstände handelt, die der Einziehung unterliegen und auf Grund
der Nr. 117 oder 121 unter Zerstörung oder Freigabe des neutralen Schiffes an
Bord genommen sind. Zuwiderhandlungen würden berechtigte Reklamationen der
betreffenden neutralen Macht zur Folge haben.
Über Entnahme durch die eigene Prisenbesatzung s. 127.
111. Der Kommandant sorgt für die möglichst schnelle und sichere Einbringung
des Schiffes in einen deutschen Hafen oder in den einer verbündeten Macht.
In einen neutralen Hafen darf eine Prise nur eingebracht werden, wenn die
neutrale Macht die Einbringung von Prisen gestattet. Einen neutralen Lfen an-
laufen darf eine Prise stets wegen Seeuntüchtigkeit, wegen ungünstiger See sowie
wegen Mangels an Feuerungsmaterial oder an Vorräten. Sie muß in diesen letzteren
Fällen * auslaufen, sobald die Ursache, die das Einlaufen rechtfertigte, weg-
efallen ist.
bef Der Kommandant erteilt dem Prisenoffizier einen entsprechenden schriftlichen
Reisebefehl und setzt das Prisenkommando so zusammen, daß dem Prisenoffizier
die Einbringung des Schiffes möglich ist.
112. Der Kommandant ist berechtigt, ein gemäß 10 bis 160 als feindliches
aufgebrachtes Schiff als Hilfsschiff zu verwenden oder es, wenn seine Einbringung
ihm unzweckmäßig oder unsicher erscheint, zu zerstören. Das gleiche gilt für ein
gemäß 56 aufgebrachtes Schiff, falls die Sicherheit besteht, daß eine neutralitäts-
widrige Unterstützung der schweren Art vor dem Prisengericht erwiesen werden kann.
Die Umwandlung in ein Kriegsschiff ist an die Bedingung des 2. Haager Kon-
ferenz= Abkommens VII geknüpft.
113. Der Kommandant ist nur dann berechtigt, ein gemäß 39 wegen Konter-
bande oder gemäß 77, 78 wegen Blockadebruches oder gemäß 51 wegen neutralitäts-
widriger Unterstützung aufgebrachtes neutrales Schiff zu zerstören, wenn es
a) der Einziehung (vgl. 41, 51 oder 80) unterliegt und wenn außerdem
b) die Einbringung das Kriegsschiff einer Gesahr auszusetzen oder den Erfolg
der Unternehmungen, in denen es derzeit begriffen ist, gefährden könnte.
Dieses ist u. a. anzunehmen, wenn
a) das Schiff wegen seines schlechten Zustandes oder wegen Mangels an
Vorräten nicht eingebracht werden kann, oder *
6) das Schiff dem Kriegsschiff nicht folgen kann und deshalb der Wieder-
wegnahme ausgesetzt ist, oder
?) die Nähe einer feindlichen Macht die Wiederwegnahme des Schiffes
besorgen läßt oder
4) das Kriegsschiff keine genügende Prisenbesatzung zu stellen vermag.
114. Bevor der Kommandant sich zur Zerstbrung eines Schiffes entschließt,
hat er zu erwägen, ob der hierdurch dem Feinde entstehende Schaden den Schadens-
ersatz aufwiegt, der für die Mitvernichtung des nicht einziehbaren Teiles der Ladung
(vgl. 18, 42, 51, 56 und 80) zu zahlen ist. *
115. Ist ein neutrales Schiff zerstört, ohne daß nach Auffassung des Prisen-
gerichts die zu 113b genannten besonderen Umstände vorlagen, so haben die Eigen-