Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

Nachträglich ausgenommen: 83 
Bekanntmachung, 
betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. 
Vom 10. August 1914. 
Der Bundesrat hat beschlossen, den auf Grund des Gesetzes, betreffend die 
Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche, vom 13. Dezember 1913 gefaßten 
Beschluß (vgl. Bekanntmachung vom 19. Dezember 1913) aufzuheben. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Wirkung des Außerkrafttretens von Handels= 
verträgen. 
Vom 10. August 1914. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4 August 1914 be= 
schlossen, daß die infolge des Krieges eingetretene Aufhebung der Handelsverträge 
mit den gegen das Deutsche Reich Krieg führenden Staaten bis auf weiteres 
auf die Zollbehandlung von Waren, die aus meistbegünstigten Ländern stammen 
oder die auf deutsche Rechnung sich in deutschen Zollausschlußgebieten, Frei= 
bezirken oder Zollagern befinden, ohne Einfluß sein soll. 
Bekanntmachung 
über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel. 
Vom 10. August 1914. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 folgende 
Verordnung erlassen: 
§ 1. Die Fälligkeit aller Wechsel, die im Ausland vor dem 31. Juli 1914 
ausgestellt worden und im Inland zahlbar sind, wird, falls sie nicht schon am 
31. Juli 1914 verfallen waren, um drei Monate hinausgeschoben. 
Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren Wechselstempels nach § 3 
Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes wird durch diese Hinausschiebung der Fälligkeit 
nicht begründet. 
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Bekanntmachung, 
betreffend vorübergehende Änderung der Eisenbahn= 
Verkehrsordnung. 
Vom 10. August 1914. 
Mit Rücksicht auf die jetzige militärische Inanspruchnahme der Eisenbahnen 
werden auf Grund des §   2 Abs. (4) der Eisenbahn=Verkehrsordnung für den zu= 
gelassenen Privatverkehr bis auf weiteres sämtliche Lieferfristen dieser Ordnung 
außer Kraft gesetzt Ebenso wird die Vorschrift im § 6 Abs. (5) über die Ver= 
öffentlichung der Tarife insoweit außer Kraft gesetzt, als es sich um die Vor= 
schriften der Tarife über Lieferfristen und Gestellung offener oder gedeckter 
Wagen handelt. 
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
	        
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