Nachträglich ausgenommen: 83
Bekanntmachung,
betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche.
Vom 10. August 1914.
Der Bundesrat hat beschlossen, den auf Grund des Gesetzes, betreffend die
Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche, vom 13. Dezember 1913 gefaßten
Beschluß (vgl. Bekanntmachung vom 19. Dezember 1913) aufzuheben.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung,
betreffend die Wirkung des Außerkrafttretens von Handels=
verträgen.
Vom 10. August 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4 August 1914 be=
schlossen, daß die infolge des Krieges eingetretene Aufhebung der Handelsverträge
mit den gegen das Deutsche Reich Krieg führenden Staaten bis auf weiteres
auf die Zollbehandlung von Waren, die aus meistbegünstigten Ländern stammen
oder die auf deutsche Rechnung sich in deutschen Zollausschlußgebieten, Frei=
bezirken oder Zollagern befinden, ohne Einfluß sein soll.
Bekanntmachung
über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel.
Vom 10. August 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 folgende
Verordnung erlassen:
§ 1. Die Fälligkeit aller Wechsel, die im Ausland vor dem 31. Juli 1914
ausgestellt worden und im Inland zahlbar sind, wird, falls sie nicht schon am
31. Juli 1914 verfallen waren, um drei Monate hinausgeschoben.
Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren Wechselstempels nach § 3
Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes wird durch diese Hinausschiebung der Fälligkeit
nicht begründet.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung,
betreffend vorübergehende Änderung der Eisenbahn=
Verkehrsordnung.
Vom 10. August 1914.
Mit Rücksicht auf die jetzige militärische Inanspruchnahme der Eisenbahnen
werden auf Grund des § 2 Abs. (4) der Eisenbahn=Verkehrsordnung für den zu=
gelassenen Privatverkehr bis auf weiteres sämtliche Lieferfristen dieser Ordnung
außer Kraft gesetzt Ebenso wird die Vorschrift im § 6 Abs. (5) über die Ver=
öffentlichung der Tarife insoweit außer Kraft gesetzt, als es sich um die Vor=
schriften der Tarife über Lieferfristen und Gestellung offener oder gedeckter
Wagen handelt.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.