Schuld= und Kreditverhältnisse.
stücke aus Nickel geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben entsprec
Anwendung:
a) die Fünfpfennigstücke aus Eisen sind im gerippten Ringe zu präge
b) sie tragen auf der Schriftseite über der Zahl „5“ die Umschrift „Der
Reich“ und unter dieser Zahl das Wort „Pfennig“ in wagrechter Ste
darunter die Jahreszahl.
§ 2. Die Fünfpfennigstücke aus Eisen sind spätestens 2 Jahre nach Frie
uß außer Kurs zu setzen. Die hierzu erforderlichen Bestimmungen erläf
undesrat.
Bekanntmachung,
betreffend Einderung der postordnung vom 20. März 1
Vom 23. Juli 1915.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober
und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselpro
vom 30. Mai 1908 sowie auf Grund des Artikels 1 der Bekanntmachung des Bu
rats vom 22. Juli 1915, betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrech
Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., wird die Postordnung vom 20. März 190
folgt geändert:
1. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw."“ erhe
letzte Satz des Abs. VI die Fassung:
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahn
Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofor
Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es der ne#
lichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf.
Im Abs. XVIII wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protes
Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist“ wieder ersetzt durch den Vermerk /
zum Protest"“.
2. Im § 18 a „Postprotest“ erhält der Abs. V folgende Fassung:
V A. Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des
auftrags und gegen Aushändigung des Wechsels. Für die Vorzeigung sind die
schriften des § 39, I bis V maßgebend. Wird die Wechselsumme gezahlt, st
der Postauftrag wie ein solcher zur Geldeinziehung behandelt.
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der V
den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Post
bis zum Schlusse der Schalterdienststunden des ersten Werktags nach dem Zal
tage des Wechsels zur Einlösung bereitgehalten. Erfolgt die Einlösung auch
diesem Zeitpunkt nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag am zweiten
tag nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt.
die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen
aaobt- bezeichnete Person Protest nach den Vorschriften der Wechselo-
erhoben.
Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorze
wenn bei dieser Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert wird. Al
lungsverweigerung gilt nur die Erklärung der Person, die Zahlung leisten sol
ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird der Protest schon nach der ersten Vorz
oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung erhoben, wenn der Post!t
auftrag auf der Rückseite mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist“ versehen ist
die Protestfrist mit dem Tage der Vorzeigung abläuft, oder wenn die Pers
Zahlung leisten soll, am Zahlungsorte des Wechsels weder ein Geschäftslob
eine Wohnung hat, oder wenn die Postanstalt die Erhebung des Proteste
der ersten Vorzeigung aus einem anderen Grunde für erforderlich erachtet.
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