Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Militärische Anordnungen. 
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf der Meldeschein nicht enthalten 
sensoweng sind bei Einsendung desselben sonstige schriftliche Erklärungen beizu- 
ügen. 
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigen. 
tümers und die Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden. 
Auf die Vorderseite der zur Übersendung von Meldescheinen benutzten B 
umschläge ist der Vermerk zu setzen: „Enthält Meldescheine für Schafwolle." 
Sonstige Meldebestimmungen. 
§ 6. Die nach, einem Stichtage (§ 3 Abs. 2) eintreffenden, vor dem Stichtage 
aber schon abgesandten Vorräte sind von dem Empfänger zu melden. Sie gelten 
aür die Meldepfücht als schon am Stichtage in dem Besitze des Empfängers befind- 
iche Vorräte. 
Ist über eine Voferung zwischen zwei Personen eine Meinungeverschiedenheit 
vorhanden oder ein Rechtsstreit entstanden und noch nicht entschieden, so ist die- 
jenige Person zur Meldung verpflichtet, die die Ware besitzt oder einem Lagerhalter 
zur Verfügung eines anderen übergeben hat. 
An das Wollgewerbemeldeamt sind alle Anfragen zu richten, welche die vor- 
stehende Verfügung betreffen. Diese Anfragen müssen mit der Kopfschrift „Betrifft 
Wollbestandsmeldung“ versehen sein. 
Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Verlangen des 
Wollgewerbemeldeamtes diesem zu übersenden. 
Lagerbuch. 
§s 7. Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede 
Anderung der Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. 
ur Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht sind, werden im Auftrage 
des Kriegsministeriums Beamte der Polizei= und Militärbehörden die Vorrats- 
räume untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten prüfen. 
rief. 
Bekanntmachung des Gberkommandos 
betreffend Bestandserhebung von Schlafdecken und Pferde- 
decken (Woilachs). 
Vom 31. August 1915. 
Nachstehende Verordnung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand vom 4. Juni 1851 bzw. auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegs- 
zustand vom 5. November 1912 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem 
Bemerken, daß jede Ubertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige 
Meldung fällt —, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen 
verwirkt sind, nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Fe- 
bruar 19154) bestraft wird. 
Inkrafttreten der Verordnung. 
§s 1. Die Verordnung tritt mit der Verkündung am 31. August 1915 in Kraft. 
Melde pflichtige Gegenstände. 
§*# 2. Meldepflichtig sind: sämtliche, nicht im Gebrauch befindlichen Vor 
räte von 
1. Schlafdecken aus Wolle, 
2. Schlafdecken aus Wolle, gemischt mit Baumwolle oder anderen pflanz- 
lichen Spinnstoffen, 
  
1) Siehe Anmerkung auf Seite 71. 
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