Militärische Anordnungen.
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf der Meldeschein nicht enthalten
sensoweng sind bei Einsendung desselben sonstige schriftliche Erklärungen beizuügen.
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigen.
tümers und die Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden.
Auf die Vorderseite der zur Übersendung von Meldescheinen benutzten B
umschläge ist der Vermerk zu setzen: „Enthält Meldescheine für Schafwolle."
Sonstige Meldebestimmungen.
§ 6. Die nach, einem Stichtage (§ 3 Abs. 2) eintreffenden, vor dem Stichtage
aber schon abgesandten Vorräte sind von dem Empfänger zu melden. Sie gelten
aür die Meldepfücht als schon am Stichtage in dem Besitze des Empfängers befindiche
Vorräte.
Ist über eine Voferung zwischen zwei Personen eine Meinungeverschiedenheit
vorhanden oder ein Rechtsstreit entstanden und noch nicht entschieden, so ist diejenige
Person zur Meldung verpflichtet, die die Ware besitzt oder einem Lagerhalter
zur Verfügung eines anderen übergeben hat.
An das Wollgewerbemeldeamt sind alle Anfragen zu richten, welche die vorstehende
Verfügung betreffen. Diese Anfragen müssen mit der Kopfschrift „Betrifft
Wollbestandsmeldung“ versehen sein.
Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Verlangen des
Wollgewerbemeldeamtes diesem zu übersenden.
Lagerbuch.
§s 7. Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede
Anderung der Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
ur Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht sind, werden im Auftrage
des Kriegsministeriums Beamte der Polizei= und Militärbehörden die Vorratsräume
untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten prüfen.
rief.
Bekanntmachung des Gberkommandos
betreffend Bestandserhebung von Schlafdecken und Pferdedecken
(Woilachs).
Vom 31. August 1915.
Nachstehende Verordnung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 bzw. auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand
vom 5. November 1912 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem
Bemerken, daß jede Ubertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige
Meldung fällt —, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen
verwirkt sind, nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar
19154) bestraft wird.
Inkrafttreten der Verordnung.
§s 1. Die Verordnung tritt mit der Verkündung am 31. August 1915 in Kraft.
Melde pflichtige Gegenstände.
§*# 2. Meldepflichtig sind: sämtliche, nicht im Gebrauch befindlichen Vor
räte von
1. Schlafdecken aus Wolle,
2. Schlafdecken aus Wolle, gemischt mit Baumwolle oder anderen pflanzlichen
Spinnstoffen,
1) Siehe Anmerkung auf Seite 71.
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