Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Militärische  Anordnungen.

Weitere  Mitteilungen  irgendwelcher  Art  darf  der  Meldeschein  nicht  enthalten
sensoweng  sind  bei  Einsendung  desselben  sonstige  schriftliche  Erklärungen  beizuügen.

Auf  einem  Meldeschein  dürfen  nur  die  Vorräte  eines  und  desselben  Eigen.
tümers  und  die  Bestände  einer  und  derselben  Lagerstelle  gemeldet  werden.
Auf  die  Vorderseite  der  zur  Übersendung  von  Meldescheinen  benutzten  B
umschläge  ist  der  Vermerk  zu  setzen:  „Enthält  Meldescheine  für  Schafwolle."

Sonstige  Meldebestimmungen.

§  6.  Die  nach,  einem  Stichtage  (§  3  Abs.  2)  eintreffenden,  vor  dem  Stichtage
aber  schon  abgesandten  Vorräte  sind  von  dem  Empfänger  zu  melden.  Sie  gelten
aür  die  Meldepfücht  als  schon  am  Stichtage  in  dem  Besitze  des  Empfängers  befindiche
  Vorräte.

Ist  über  eine  Voferung  zwischen  zwei  Personen  eine  Meinungeverschiedenheit
vorhanden  oder  ein  Rechtsstreit  entstanden  und  noch  nicht  entschieden,  so  ist  diejenige
  Person  zur  Meldung  verpflichtet,  die  die  Ware  besitzt  oder  einem  Lagerhalter
zur  Verfügung  eines  anderen  übergeben  hat.

An  das  Wollgewerbemeldeamt  sind  alle  Anfragen  zu  richten,  welche  die  vorstehende
  Verfügung  betreffen.  Diese  Anfragen  müssen  mit  der  Kopfschrift  „Betrifft
Wollbestandsmeldung“  versehen  sein.

Muster  der  gemeldeten  Vorräte  sind  nur  auf  besonderes  Verlangen  des
Wollgewerbemeldeamtes  diesem  zu  übersenden.

Lagerbuch.
§s  7.  Jeder  Meldepflichtige  hat  ein  Lagerbuch  einzurichten,  aus  dem  jede
Anderung  der  Vorratsmengen  und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.
ur  Feststellung,  ob  die  Angaben  richtig  gemacht  sind,  werden  im  Auftrage
des  Kriegsministeriums  Beamte  der  Polizei=  und  Militärbehörden  die  Vorratsräume
  untersuchen  und  die  Bücher  der  zur  Auskunft  Verpflichteten  prüfen.

rief.

Bekanntmachung  des  Gberkommandos
betreffend  Bestandserhebung  von  Schlafdecken  und  Pferdedecken
  (Woilachs).
Vom  31.  August  1915.

Nachstehende  Verordnung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  bzw.  auf  Grund  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand
  vom  5.  November  1912  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem
Bemerken,  daß  jede  Ubertretung  —  worunter  auch  verspätete  oder  unvollständige
Meldung  fällt  —,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen

verwirkt  sind,  nach  §  5  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar
  19154)  bestraft  wird.

Inkrafttreten  der  Verordnung.
§s  1.  Die  Verordnung  tritt  mit  der  Verkündung  am  31.  August  1915  in  Kraft.

Melde  pflichtige  Gegenstände.
§*#  2.  Meldepflichtig  sind:  sämtliche,  nicht  im  Gebrauch  befindlichen  Vor
räte  von
1.  Schlafdecken  aus  Wolle,
2.  Schlafdecken  aus  Wolle,  gemischt  mit  Baumwolle  oder  anderen  pflanzlichen
  Spinnstoffen,

 

1)  Siehe  Anmerkung  auf  Seite  71.

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