Militärische Anordnungen.
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw
§s 3. Von dieser Verfügung betroffen werden: «
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die-
8 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet, werden
soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam undfoder bei ihnen uner
Zollaufsicht befinden; er
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände, aus Anlaß ihres
Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs wegen oder für andere in Ge
wahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam u ee
bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; t
e) alle Kommunen, öffentlich rechtliche Kärperschaften und Verbände
deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet
werden, oder die solche Gegenstände in Eenahs haben, soweit die
soore sich in ihrem Gewahrsam undsoder bei ihnen unter Zollaufsicht
efinden;
d) alle Empfänger (in dem unter a bis c bezeichneten Umfang) solcher Gegen-
stände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetage
auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis c aufge-
führten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam undsfoder unter
Zollaufsicht gehalten werden.
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungs-
räumen lagern, sind, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter
eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume
zu melden und gelten bei diesen als beschlagnahmt.
Von der Verfügung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend auf-
geführte Betriebe und Personen:
gewerbliche Betriebe: Schlossereien, Schmieden, Werkstätten aller
Art, Fabriken aller Art, Ziehereien, Walzwerke, Gießereien, Hüttenwerte,
Zechen, Bauunternehmer, graphische Betriebe, Gas-, Wasser= und Elek-
trizitäts-Lieferungsgesellschaften kommunaler, öffentlich-rechtlicher und
privater Art, Privatwerften, Bertiebe für Personen= und Güterbeför-
derung kommunaler, öffentlich-rechtlicher und privater Art, wie Eisen-
ba n Straßenbahn- und Schiffahrtsgesellschaften, Reedereien, Schiffer
und dergl.;
Handelsbetriebe: Händler, Lagerhalter, Spediteure, Agenten, Kom-
missionäre und dergl., Personen, welche zur Wiederveräußerung durch
sie oder andere bestimmte Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in
Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handels-
gewerbe betreiben. 1
Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweig-
fabriken, Filialen, Zweigbüros und dergl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und
zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für diese Zweigstellen
verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle
befindet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen.
Umfang der Meldung.
§ 4. Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch
folgende Fragen:
a) wem die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam des Aus-
kunftspflichtigen befinden, ·
b) ob, und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits von anderer Seite
eine Beschlagnahme der Vorräte erfolgt ist.
Ausgenommen von der Verfügung. ·
§5.AusgenommenvondieserVerfügungsindsolcheim§dekennzk1chn«et8n
Pexsonen,Gesellschaftenusw.,derenVorräte(einschließlichderjenigeninsamtlichen
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