Bestandsmeldung von Kupferfabrikaten.
Bekanntmachung des Gberkommandos,
betreffend Bestandsmeldung und Derwertung von
Rupfer in Fertigfabrikaten.
Vom 20. Juli 1915.
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit
em Bemerken, daß jede Übertretung — worunter auch verspätete oder unvoll-
indige Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur Übertretung der erlassenen Vor-
. rift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt
a ! nach §9 Ziffer b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 pp.
voer nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 19151)
straft wird.
bestraft Inkrafttreten der Verfügung.
814) Die Verfügung tritt am 20. Juli 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft. Für
die Bestandsaufnahme sämtlicher Meldepflichtigen ist der am 27. Juli
1915, nachts 12 Uhr, vorhandene Bestand maßgebend.
b) Für die in § 3 Abs. d bezeichneten Gegenstände treten die Bestimmungen
der Verfügung erst mit Empfang oder Einlagerung der Waren in Kraft.
) Der Verfügung unterliegen auch die sonstigen nach dem 27. Juli 1915
bei den durch § 3 betroffenen Personen, Gesellschaften usw. hinzu-
kommenden Bestände, d. h. sie unterliegen den Bestimmungen be-
treffend die Verwertung von Kupfer aus Fertigfabrikaten (§ 5); sie sind
auch in die zu meldenden Bestände (§ 2) einzurechnen.
d) Falls die in § 4 aufgeführte Mindestmenge am 27. Juli 1915 nicht erreicht
ist, treten die Bestimmungen über die Verwertung von Kupfer aus Fertig-
fabrikaten (& 5) für die gesamten Bestände an dem Tage in Kraft, an
welchem diese Mindestmenge überschritten wird.
e) Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nach-
träglich unter die angegebene Mindestmenge, so behalten die Bestimmungen
über die Verwertung von Kupfer aus Fertigfabrikaten (§ 5) trotzdem
ihre Gültigkeit.
Von der Verfügung betroffene Gegenstände.
§*2 Der Meldepflicht sind unterworfen:
Sämtliche gebrauchte und ungebrauchte Fertigfabrikate der nachstehend auf-
geführten laufenden Nummern 1 bis 12, welche entweder ganz oder teilweise aus
umlegiertem Kupfer (auch verzinnt oder mit einem anderen Uberzug aus Metall
oder Farbe) bestehen, soweit sie nicht durch die allgemeine Verfügung M 1. 4. 15
K. Et v. Etreffend Bestandsmeldungen von Metallen vom 1. Mai 1915 ge-
troffen sind.
gaa. Bezeichnung
18Blanke Freileitungen ,
einschtlbikßåiech Fahrleitungen elektrischer Bahnen, freiliegende Schienen-
verbinder.
2 Kabel und isolierte Leitungen 1 » ·
a) oberiddih verlegt, von mehr als 50 amm Querschnitt des einzelnen
eiters,
b) unterirdish verlegt, von mehr als 95 qmm Querschnitt des einzelnen
iters,
4) Siehe Anmerkungen 1—3 auf Seite 71.