Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Bestandsmeldung von Kupferfabrikaten. 
4) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie 
oder andere bestimmte Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in Ge- 
wahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe 
treiben; 
e) Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art) solcher Gegenstände 
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Melde- 
tag auf dem Versand befinden und nicht bei einem der 
unter a bis d aufsgeführten Unternehmer, Personen ufw. in 
Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten werden. 
Gegenstände, die in E Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbe- 
#ahrungsräumen lagern, sind, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht 
mer eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungs- 
ime zu melden und gelten bei diesen als den Bestimmungen der Verfügung unter- 
worsen. in dem Bezirk der verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweig- 
fabriten, Filialen, Zweigbureaus u. dgl.), so ist die Hauptstelle zur Durchführung 
* vorliegenden Verfügung auch für diese Inigseuen verpflichtet. Die außer- 
halb des genannten Bezirks, in welchem sich die Hauptstelle befindet, ansässigen 
Lweigstellen gelten als Einzelfirmen. 
Ausnahmen. 
#§ 4. Von den Bestimmungen des §& 2 sind ausgenommen: 
a) Bestände in Fertigfabrikaten, wenn das gesamte Kupfergewicht der Be- 
stände der in § 3 bezeichneten Personen, Gesellschaften usw. am 27. Juli 
1915 gleich oder geringer als 150 kg ist; 
b) Gegenstände, die an Kupferteilen weniger als 10% ihres Gesamtgewichts 
enthalten, wenn das Kupfergewicht in jedem einzelnen Gegenstande 
nicht mehr als 1 kg beträgt; 
c) Meßinstrumente, medizinische und wissenschaftliche Apparate, Apparate 
für Nachrichtenübermittlung; 
d) Gegenstände, welche das Kupfer hauptsächlich in Form von Draht von 
weniger als 1 mm Durchmesser oder in Form von Blech, Band oder 
Rohr von weniger als 0,5 mm Wandstärke enthalten; 
e) Kunstgegenstände; 
#) alle nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfügung aus dem 
Auslande bezogenen Gegenstände. 
Bestimmungen, betreffend dit Verwertung von Kupfer aus Fertig- 
abrikaten. 
9l5. Es ist verboten, Kupfer, welches aus Fertigfabrikaten entnommen wird, 
zu anderen Zwecken als zur Ausführung von Kriegslieferungen zu verarbeiten. 
Kriegslieferungen im Sinne der Verfügung sind: 
a) alle von folgenden Stellen in Auftrag gegebenen Lieferungen: deutsche 
Militärbehörden, deutsche Reichsmarinebehörden, deutsche Reichs= und 
Staatseisenbahnverwaltungen ohne weiteres; 
b) diejenigen von deutschen Reichs= oder Staats-, Post= oder Telegraphen= 
behörden, deutschen Königlichen Bergämtern, deutschen Hafenbauämtern, 
deutschen staatlichen und städtischen Medizinalbehörden, anderen deutschen 
Reichs= und Staatsbehörden, in Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit 
dem Vermerk versehen sind, daß die Ausführung der Lieferung im Inter- 
esse der Landesverteidigung nötig und unersetzlich ist. 
Nachweis der Bestandsveränderung. 
96. Es ist ein Verzeichnis einzurichten mit gleicher Einteilung wie der 
rr aus welchem der jeweilige Bestand der meldepflichtigen Kupfermengen 
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