Bestandsmeldung von Kupferfabrikaten.
4) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie
oder andere bestimmte Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in Ge-
wahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe
treiben;
e) Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art) solcher Gegenstände
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Melde-
tag auf dem Versand befinden und nicht bei einem der
unter a bis d aufsgeführten Unternehmer, Personen ufw. in
Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten werden.
Gegenstände, die in E Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbe-
#ahrungsräumen lagern, sind, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht
mer eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungs-
ime zu melden und gelten bei diesen als den Bestimmungen der Verfügung unter-
worsen. in dem Bezirk der verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweig-
fabriten, Filialen, Zweigbureaus u. dgl.), so ist die Hauptstelle zur Durchführung
* vorliegenden Verfügung auch für diese Inigseuen verpflichtet. Die außer-
halb des genannten Bezirks, in welchem sich die Hauptstelle befindet, ansässigen
Lweigstellen gelten als Einzelfirmen.
Ausnahmen.
#§ 4. Von den Bestimmungen des §& 2 sind ausgenommen:
a) Bestände in Fertigfabrikaten, wenn das gesamte Kupfergewicht der Be-
stände der in § 3 bezeichneten Personen, Gesellschaften usw. am 27. Juli
1915 gleich oder geringer als 150 kg ist;
b) Gegenstände, die an Kupferteilen weniger als 10% ihres Gesamtgewichts
enthalten, wenn das Kupfergewicht in jedem einzelnen Gegenstande
nicht mehr als 1 kg beträgt;
c) Meßinstrumente, medizinische und wissenschaftliche Apparate, Apparate
für Nachrichtenübermittlung;
d) Gegenstände, welche das Kupfer hauptsächlich in Form von Draht von
weniger als 1 mm Durchmesser oder in Form von Blech, Band oder
Rohr von weniger als 0,5 mm Wandstärke enthalten;
e) Kunstgegenstände;
#) alle nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfügung aus dem
Auslande bezogenen Gegenstände.
Bestimmungen, betreffend dit Verwertung von Kupfer aus Fertig-
abrikaten.
9l5. Es ist verboten, Kupfer, welches aus Fertigfabrikaten entnommen wird,
zu anderen Zwecken als zur Ausführung von Kriegslieferungen zu verarbeiten.
Kriegslieferungen im Sinne der Verfügung sind:
a) alle von folgenden Stellen in Auftrag gegebenen Lieferungen: deutsche
Militärbehörden, deutsche Reichsmarinebehörden, deutsche Reichs= und
Staatseisenbahnverwaltungen ohne weiteres;
b) diejenigen von deutschen Reichs= oder Staats-, Post= oder Telegraphen=
behörden, deutschen Königlichen Bergämtern, deutschen Hafenbauämtern,
deutschen staatlichen und städtischen Medizinalbehörden, anderen deutschen
Reichs= und Staatsbehörden, in Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit
dem Vermerk versehen sind, daß die Ausführung der Lieferung im Inter-
esse der Landesverteidigung nötig und unersetzlich ist.
Nachweis der Bestandsveränderung.
96. Es ist ein Verzeichnis einzurichten mit gleicher Einteilung wie der
rr aus welchem der jeweilige Bestand der meldepflichtigen Kupfermengen
stt
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