Beschlagnahme von Kupfer usw.
ant sind, nach § 9 Ziffer b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
Lens sio, muh 4 Ziffer 2 des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom
1. vember 1912 oder nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen
5 bz# 2. Februar 19151) bestraft wird.
vo
Inkrafttreten der Verordnung.
§ 1. Die Verordnung tritt am 31. Juli 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft.
Von der Verordnung betroffene Gegenstände.
§2. Klasse 4. Gegenstände aus Kupfer und Messing=
1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstben,
wie beispielsweise Koch= und Einlegekessel, Marmeladen= und Speise-
eiskessel, Töpfe, Fruchtkocher, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler,
Schüsseln, Mörser usw.;
2. Waschkessel, Türen an Kachelöfen und Kochmaschinen bzw. Herden;
3. Badewannen; Warmwaseerschiffe, -behälter, -blasen, -schlangen, Druck-
kessel, Warmwasserbereiter (Boiler) in Kochmaschinen und Herden; Wasser-
kasten, eingebaute Kessel aller Art.
Klasse B. Gegenstände aus Reinnickel):
1. Geschirr#e und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben-
wie beispielsweise Koch= und Einlegekessel, Marmeladen= und Speise,
eiskessel, Fruchtkocher, Servierplatten, Pfannen, Backformen, Kasse-
rollen, Kühler, Schüsseln usw.;
2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckelschalen, Innentöpfe
nebst Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffel-, Fisch= und Fleischeinsätze usw.
nebst Reinnickelarmaturen.
Von der Verordnung betroffene Personen und Betriebe.
#3. Von der Verordnung werden betroffen:
1. Handlungen, Laden= und Installationsgeschäfte, Fabriken und Privat-
personen, die obengenannte Gegenstände erzeugen oder verkaufen,
oder die solche Gegenstände, die zum Verkauf bestimmt sind, im Besitz
oder in Gewahrsam haben;
Haushaltungen;
u Hauseigentümer;
Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, insbesondere Gast-
und Schankwirtschaften, Pensionate, Kaffeehaus-, Konditorei= und
Küchenbetriebe, Kantinen, Speiseanstalten aller Art, auch solche auf
Schiffen, Bahnen u. dgl.;
5. öffentliche (einschl. kirchliche, stiftische usw.) und private Heil-, Pflege-
und Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Kasernen, Erziehungs-
und Strafanstalten, Arbeitshäuser u. dgl.
Beschlagnahme.
#4. Die durch § 2 gekennzeichneten Gegenstände aus Kupfer, Messing, Rein-
nickels), auch die verzinnten oder mit einem anderen Überzug (Metall, Lack, Farbe
u. dgl.) versehenen, werden hiermit beschlagnahmt.
90 b
1) Siehe Anmerkungen 1—3 auf Seite 71.
½) In dieser Verordnung sind unter Reinnickel auch Legierungen mit einem
Nickelgehalt von 90% und höher verstanden; es sind nur solche Gegenstände aus Rein-
nickel betroffen, die mit dem Stempel „fReinnickel“ versehen oder sonst einwandsfrei
als aus Reinnickel bestehend festgestellt find.
)d)) In dieser Verordnung sind unter Reinnickel auch Legierungen mit einem
Nickelgehalt von 90% und höher verstanden; es sind nur solche Gegenstände aus Rein-
nickel betroffen, die mit dem Stempel „Reinnickel“ versehen oder sonst einwandsfrei
als aus Reinnickel bestehend festgestellt sind.
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