Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Militärische Anordnungen. 
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, die aus 
Messing und Reinnickel hergestellt worden sind, das von der krerimifo 
ües Königlichen Kriegsministeriums oder durch die Behörden, welche die Beschl ng 
nahmeverordnungen erlassen haben, freigegeben worden ist. Bei diesen letterct 
bleibt die Festsetzung des Preises vorbehalten. n 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderunge 
an den von ihr betroffenen Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver- 
fügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Lersügungen stehen Ver. 
fügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder rrestvollziehung er- 
folgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zu- 
lässig, die mit Zustimmung der mit der Durchführung beauftragten Kommunol. 
behörde erfolgen. Erlaubt ist die Entfernung der Beschläge (siehe § 9). Die Be. 
fugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gebrauch bleibt unberührt. 
Melde pflicht. 
§5. Die von der Beschlagnahme Betroffenen haben unter Benutzung des 
vorgeschriebenen Meldevordruckes eine Bestandsmeldung der beschlagnahmten 
durch § 2 gekennzeichneten Gegenstände an die mit der Durchführung der Ver- 
ordnung “: Behörden innerhalb der von den letzteren festzusetzenden 
Frist einzureichen. Nicht zu melden sind diejenigen Gegenstände, die bereits nach 
der Bekanntmachung, betr. Bestandsmeldung und Beschlagnahme für Metalle 
M. 1/4 15 K. R. A. vom 1. Mai 1915 der Meldepflicht unterlagen. 
  
Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände. 
§ 6. Wer die Mühe dieser Bestandsmeldung vermeiden will, hat die beschlag. 
nahmten Gegenstände, soweit erforderlich, auszubauen und an den von der beauf- 
tragten Behörde zu bezeichnenden Ablieferungsstellen gegen eine Anerkenntnis- 
bescheinigung abzuliefern. 
Die Anerkenntnisbescheinigung wird an den von den Behörden bezeichneten 
Zahlstellen eingelöst. 
Diese freiwillige Ablieferung muß bis zum 25. September 1915 erfolgen. 
Wer die Gegenstände innerhalb dieser Frist freiwillig abliefert, bleibt von der 
Anmeldepflicht für die abgelieferten Gegenstände befreit. Sämtliche beschlagnahmten 
in dieser Frist nicht freiwillig abgelieferten Gegenstände müssen gemeldet werden. 
Spätere Einziehung. 
§ 7. Die Bestimmungen über sämtliche durch diese Verordnung beschlag- 
nahmten in der vorgeschriebenen Frist nicht freiwillig abgelieferten Gegenstände 
werden später erfolgen. 
  
Ausnahmen. 
§ 8. Ausgenommen sind mit dem beschlagnahmten Metall überzogene -+6 B. 
galvanisch) und plattierte Gegenstände aus Eisen oder einem anderen nicht beschlag- 
nahmten Metall. » 
Bestehen Zweifel, ob gewisse Gegenstände von der Verordnung betroffen sind, 
so kann eine Befreiung von der Beschlagnahme bewilligt werden. Über die Be- 
freiung entscheidet die mit der Durchführung der Verordnung beauftragte Behörde 
endgültig. 
Übernahmepreise. 
§ 9. Für die freiwillig abgelieferten Gegenstände werden die nachfolgenden 
einheitlich festgesetzten Übermahmepreise bezahlt, in denen die Überbringungskosten 
mit abgegolten sind: 
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