(oder
Bestandsmeldung von Wolfram usw.
Artike 14 Ziffer 2 des „Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom
5. November 1912“)1) mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft wird.
Von der Verfügung betroffene Gegenstände.
8 1. a) Meldepflichtig sind vom festgesetzten Meldetag bis auf weiteres sämt-
liche Vorräte der nachstehend aufgeführten Klassen in festem und flüssigem Zustand
"emeerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit
Ausnahme der in §5 aufgeführten Bestände.
Klasse
23.
24.
26.
27.
28. .
.Chrom-Stahlmitmindestens0,5«X,Chromgehalt,unverarbeitet,vorgearbeitet
NR
Wolfram-Metall, ausgeschlossen Drähte mit einem Durchmesser von weniger
als 0,5 mm.
Wolfram-Eisen (Ferrowolfram).
Wolfram-Stahl von 2 bis unter 10 % Wolframgehalt, unverarbeitet, vor-
gearbeitet und in Fertigfabrikaten, sowie Abfälle und Altmaterial; aus-
genommen sind bei Verbrauchern die Fabrikate, welche sich in Gebrauch
befinden, oder schon in Gebrauch waren undoder für Verbrauchsersatz auf
Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeug-
stähle), Kugellager, Magnete usw.
Wolfram-Stahl von 10 % und mehr Wolframgehalt, insbesondere Werkzeug-
stähle, unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertigfabrikaten, sowie Abfälle
und Altmaterial; ausgenommen sind bei Verbrauchern die Fertigfabrikate,
welche sich in Gebrauch befinden, oder schon in Gebrauch waren und/oder
für Verbrauchsersatz auf Lager gehalten werden, insbesondere fertige
Werkzeuge (nicht Werkzeugstähle), Kugellager, Magnete usw.
Wolfram in Erzen, in Schlacken, in Neben= und Zwischenprodukten, soweit
nicht unter Klasse 23—26 fallend.
Chrom als Metall und Ferrochrom.
und in Fertigfabrikaten, sowie Abfälle und Altmaterial; ausgenommen
sind bei Verbrauchern die Fertigfabrikate, welche sich in Gebrauch befinden,
oder schon in Gebrauch waren und'oder für Verbrauchsersatz auf Lager
gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeugstähle),
Kugellager, Magnete usw.
Chrom in Chromsalzen.
Chrom in Erzen, in Schlacken, in Neben= und Zwischenprodukten, soweit
nicht unter Klasse 28—30 fallend.
u. Molybdän als Metall.
.Molybdän in Legierungen, unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertig-
fabrikaten, sowie Abfälle und Altmaterial; ausgenommen sind bei Ver-
brauchern die Fertigfabrikate, welche sich in Gebrauch befinden, oder schon
in Gebrauch waren undoder für Verbrauchsersatz auf Lager gehalten
werden, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeugstähle), Kugellager,
Magnete usw.
Molybdän in Erzen, in Schlacken, in Neben= und Zwischenprodukten, soweit
nicht unter Klasse 32 und 33 fallend.
Vanadium als Metall.
Vanadium in Legierungen, unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertig-
fabrikaten, sowie Abfälle und Altmaterial; ausgenommen sind bei Ver-
brauchern die Fertigfabrikate, welche sich in Gebrauch befinden, oder schon
in Gebrauch waren und'oder für Verbrauchsersatz auf Lager gehalten
werden, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeugstähle), Kugellager,
Magnete usw.
1) Siehe Anmerkung 1—2, Seite 71.
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