Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Beschlagnahme von Chemikalien. 
uch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in 
velchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen werdeneinzeln betroffen. 
Umfang der Meldung. 
63. Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen die 
Angabe, wem die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam des Aus- 
kunftspflichtigen befinden. 
Inkrafttreten der Verfügung. 
4. Für die Meldepflicht ist der am 16. März 1915 (Meldetag), mittags 12 Uhr, 
Gielente tatsächliche Zustand maßgebend. * . . 
Für die in & 2 Absatz c bezeichneten Gegenstände tritt die Meldepflicht erst mit 
dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft. 
Sofern die in § 5 aufgeführten Mindestvorräte am 16. März 1915 nicht er- 
reicht sind, tritt die Meldepflicht an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindest- 
vorräte überschritten werden. 
Ausnahmen. 
§ 5. Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in § 2 gekennzeichneten 
Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen 
zweigstellen) nicht überschreiten: 
in Klasse 23 28 32 35 je 10 kg 
„ 24 33 36 „ 20 
„ 26 27 30 31 34 37 38 39 „ 150 
25 29 40 41 „ 
Meldebestimmungen. 
z 6. Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen grünen Meldescheine 
für Metalle zu erfolgen, für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse 
ethältlich sind; die Bestände sind nach den vorgedruckten Klassen getrennt anzu- 
geben; in denjenigen Fällen, in welchen genaue Werte nicht ermittelt werden können 
6.B. der Reingehalt von Erzen), sind Schätzungswerte einzutragen, sofern nicht 
die Bestimmung § 1c zutrifft. 
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht enthalten. 
Die Meldezettel sind an die Metall-Meldestelle der Kriegsrohstoff-Abteilung 
des Königlichen Kriegsministeriums Berlin W. 66, Mauerstraße 63—65 (Fern- 
sprecher Amt Zentrum 11 509), vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zum 31. März 1915 
einschließlich einzureichen. 
An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Ver- 
fügung betreffen. 
Deie Bestände sind in gleicher Weise fortlaufend alle drei Monate (erstmalig 
wieder am 1. Juli) aufzugeben unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 
15. des betreffenden Monats.1) 
Bekanntmachung des Gberkommandos, 
betreffend Bestanderhebung und Beschlagnahme von 
Chemikalien und ihre Behandlung. 
Bom Juni 1915. 
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit 
dem Bemerken, daß jede Übertretung — worunter auch verspätete oder unvoll- 
  
b giret. Die an den höheren Lehranstalten vorhandenen Bestände sind von der Meldung 
100
	        
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