Militärische Anordnungen.
güindige Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur lbertretung der erlassenen Vo
chrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwinl
sind, nach § 9 Ziffer b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
oder Artikel 4 Ziffer 2 des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. Nro-
vember 1912 oder nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom
2. Februar 19151) bestraft wird.
Inkrafttreten der Verfügung.
§s 1. a) Die Verfügung tritt am 30. Juni 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft
b) Für die in § 3 Absatz e bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und
Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft
0) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 30. Juni 1915
etwa hinzukommenden Vorräte; bei den durch § 4 betroffenen Personen, Gesell-
schaften usw. jedoch nur, wenn damit die zulässigen Mindestmengen überschritten
werden.
d) Falls die in § 4 aufgeführten Mindestmengen am 30. Juni 1915, nachts
12 Uhr, nicht erreicht sind, treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesamten
Bestände an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte überschritten
werden.
e) Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nach-
träglich unter die angegebenen Mindestmengen (siehe § 4), so behält die Verfügung
trotzdem für diesen ihre Gültigkeit.
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Von der Verfügung betroffene Gegenstände.
§ 2. Melde pflichtig und beschlagnahmt sind vom Mstteten dieser
Verfügung ab bis auf weiteres sämtliche Vorräte der in der untenstehenden Über-
sichtstafel aufgeführten Klassen (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämt-
licher Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme der in §& 4 bezeichneten Vorräte.
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
§ 3. Von dieser Verfügung betroffen werden:
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in
82 aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden,
soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam doder bei ihnen
unter Zollaufsicht befinden;
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirt-
schaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen
für sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei
ihnen unter Zollaufsicht befinden; "
Zc) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in
deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet
werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die
Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zoll-
aufsicht befinden; « «
d) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie
oder andere bestimmte Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in Gewahr-
sen genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe
etreiben; „
e) alle Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art) solcher Gegenstände
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf
Siehe Anmerkung 1—3 auf Seite 71.
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