Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Militärische Anordnungen. 
güindige Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur lbertretung der erlassenen Vo 
chrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwinl 
sind, nach § 9 Ziffer b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
oder Artikel 4 Ziffer 2 des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. Nro- 
vember 1912 oder nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 
2. Februar 19151) bestraft wird. 
Inkrafttreten der Verfügung. 
§s 1. a) Die Verfügung tritt am 30. Juni 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft 
b) Für die in § 3 Absatz e bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und 
Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft 
0) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 30. Juni 1915 
etwa hinzukommenden Vorräte; bei den durch § 4 betroffenen Personen, Gesell- 
schaften usw. jedoch nur, wenn damit die zulässigen Mindestmengen überschritten 
werden. 
d) Falls die in § 4 aufgeführten Mindestmengen am 30. Juni 1915, nachts 
12 Uhr, nicht erreicht sind, treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesamten 
Bestände an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte überschritten 
werden. 
e) Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nach- 
träglich unter die angegebenen Mindestmengen (siehe § 4), so behält die Verfügung 
trotzdem für diesen ihre Gültigkeit. 
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Von der Verfügung betroffene Gegenstände. 
§ 2. Melde pflichtig und beschlagnahmt sind vom Mstteten dieser 
Verfügung ab bis auf weiteres sämtliche Vorräte der in der untenstehenden Über- 
sichtstafel aufgeführten Klassen (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämt- 
licher Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme der in §& 4 bezeichneten Vorräte. 
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
§ 3. Von dieser Verfügung betroffen werden: 
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in 
82 aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, 
soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam doder bei ihnen 
unter Zollaufsicht befinden; 
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirt- 
schaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen 
für sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei 
ihnen unter Zollaufsicht befinden; " 
Zc) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in 
deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet 
werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die 
Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zoll- 
aufsicht befinden; « « 
d) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie 
oder andere bestimmte Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in Gewahr- 
sen genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe 
etreiben; „ 
e) alle Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art) solcher Gegenstände 
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf 
  
  
  
  
  
Siehe Anmerkung 1—3 auf Seite 71. 
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