Beschlagnahme von Chemikalien.
dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis d aufgeführten
Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht
gehalten werden;
t) auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren Vor—
räte durch schriftliche Einzelverfügung beschlagnahmt worden
sind. Die Einzelverfügungen und die Verfügungen Ch. I. 124./1. 16.
K. R. A., Ch. I. 1./4. 15. K. R. A. und Ch. I. 1./6. 15. K. R. A. werden
durch diese allgemeine und erweiterte Verfügung ersetzt.
Von der Verfügung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend auf-
geführte Betriebe und Personen:
gewerbliche Betriebe: Chemische Fabriken, Sprengstoffabriken und
alle Betriebe, die Chemikalien herstellen oder verarbeiten;
Handelsbetriebe: Kaufleute, Lagerhalter, Spediteure, Kommissio-
näre usw.;
wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw.
Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde neben der Hauptstelle Zweig-
stellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus, Nebengüter u. dgl.), so
is die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestim-
mungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten
Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen werden
einzeln betroffen.
Ausnahmen von der Verfügung.
#s 4. Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in § 3 gekennzeichneten
Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte (einschließlich derjenigen in sämt-
lichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der verfügenden Behörde befinden) am 30. Juni
1915, nachts 12 Uhr, geringer waren als die in der untenstehenden üÜbersichtstafel
(Spalte C) aufgeführten Mengen. Auch diese Personen sind auf besonderes Ver-
langen der verfügenden Behörde zur Meldung ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen
verpflichtet.
Besondere Bestimmungen.
§ 5. a) Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände hat nach
der in der untenstehenden Übersichtstafel angegebenen Weise zu er-
folgen.
b) Die Lieferung (Lagerwechsel) beschlagnahmter Mengen ist
nur auf Grund von Versanderlaubnisscheinen der Kriegs-Rohstoff-
Abteilung des Preußischen Kriegsministeriums gestattet. Anträge
sind an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft zu Berlin W. 66,
. auerstraße 63/65, zu richten, der die Vorprüfung der Anträge ob-
iegt.
c) Freigegeben werden durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung die
für anderen als in Spalte A der untenstehenden Übersichtstafel ge-
nannten Bedarf unentbehrlich erscheinenden Mengen zum Verbrauch
lricht zum Weiterverkauf) monatlich auf Antrag. Die Anträge auf
Freigabe sind an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft zu Berlin
W. 66, Mauerstraße 63/65, zu richten, der die Vorprüfung der An-
träge obliegt.
D Der nicht verbrauchte Teil der freigegebenen Mengen ver-
ällt mit Ablauf des letzten Gültigkeitstages, auf den der Freigabe-
chein lautet, erneut der Beschlagnahme.
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