Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Beschlagnahme von Chemikalien. 
dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis d aufgeführten 
Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht 
gehalten werden; 
t) auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren Vor— 
räte durch schriftliche Einzelverfügung beschlagnahmt worden 
sind. Die Einzelverfügungen und die Verfügungen Ch. I. 124./1. 16. 
K. R. A., Ch. I. 1./4. 15. K. R. A. und Ch. I. 1./6. 15. K. R. A. werden 
durch diese allgemeine und erweiterte Verfügung ersetzt. 
Von der Verfügung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend auf- 
geführte Betriebe und Personen: 
gewerbliche Betriebe: Chemische Fabriken, Sprengstoffabriken und 
alle Betriebe, die Chemikalien herstellen oder verarbeiten; 
Handelsbetriebe: Kaufleute, Lagerhalter, Spediteure, Kommissio- 
näre usw.; 
wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw. 
Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde neben der Hauptstelle Zweig- 
stellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus, Nebengüter u. dgl.), so 
is die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestim- 
mungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten 
Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen werden 
einzeln betroffen. 
  
Ausnahmen von der Verfügung. 
#s 4. Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in § 3 gekennzeichneten 
Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte (einschließlich derjenigen in sämt- 
lichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der verfügenden Behörde befinden) am 30. Juni 
1915, nachts 12 Uhr, geringer waren als die in der untenstehenden üÜbersichtstafel 
(Spalte C) aufgeführten Mengen. Auch diese Personen sind auf besonderes Ver- 
langen der verfügenden Behörde zur Meldung ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen 
verpflichtet. 
  
  
Besondere Bestimmungen. 
§ 5. a) Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände hat nach 
der in der untenstehenden Übersichtstafel angegebenen Weise zu er- 
folgen. 
b) Die Lieferung (Lagerwechsel) beschlagnahmter Mengen ist 
nur auf Grund von Versanderlaubnisscheinen der Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Preußischen Kriegsministeriums gestattet. Anträge 
sind an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft zu Berlin W. 66, 
. auerstraße 63/65, zu richten, der die Vorprüfung der Anträge ob- 
iegt. 
c) Freigegeben werden durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung die 
für anderen als in Spalte A der untenstehenden Übersichtstafel ge- 
nannten Bedarf unentbehrlich erscheinenden Mengen zum Verbrauch 
lricht zum Weiterverkauf) monatlich auf Antrag. Die Anträge auf 
Freigabe sind an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft zu Berlin 
W. 66, Mauerstraße 63/65, zu richten, der die Vorprüfung der An- 
träge obliegt. 
D Der nicht verbrauchte Teil der freigegebenen Mengen ver- 
ällt mit Ablauf des letzten Gültigkeitstages, auf den der Freigabe- 
chein lautet, erneut der Beschlagnahme. 
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