Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Militärische Anordnungen. 
e) Für den Handel, auch mit freigegebenen Mengen, sind di 
vom Bundesrat oder von den verfügenden Militärbehörden etwo 
Esgelehhten Preisgrenzen maßgebend; Ausnahmen bedürfen der Zu. 
timmung derjenigen Behörde, welche die Höchstpreise festgesetzt hal. 
oder der von ihr ermächtigten Stellen. " 
5 Nach Spalte A der untenstehenden lbersichtstafel verarbeitete 
aber hierbei nicht verbrauchte (also noch technisch nutzbare) Mengen 
verbleiben unter Beschlagnahme. n 
Jede andere Verwendung und Verfügung ist verboten. 
Meldebestimmungen. 
§ 6. Die wvon dieser Verfügung betroffenen Vorräte sind monatlich zu melden. 
Die erste Meldung hat auf einem Meldeschein bis zum 10. Juli 1915 zu er- 
olgen und ist an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W. 66 
auerstraße 63/65, zu richten. (Die Briefe müssen ordnungsgemäß frankiert sein.) 
Dieser Meldeschein wird für die Julimeldung auf schriftliches Ersuchen 
von der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft portofrei versandt. Die ver- 
langten Meldungen über Vorräte, Abgänge usw. sind deutlich in den auf dem Melde- 
schein befindlichen Spalten anzugeben. In denjenigen Fällen, in welchen genaue 
Ermittlung des Gewichts durch Verwiegen mit unverhältnismäßigen Schwierig= 
keiten verbunden ist, können die Gewichte nach dem Lagerbuch oder nach Belegen 
aufgegeben werden. Die Belege müssen zur Nachprüfung bereitgehalten werden. 
Weitere Mitteilungen darf der Meldeschein nicht enthalten. 
Die späteren Meldungen über Vorräte, Abgänge usw. sind in gleicher Weise 
monatlich, pünktlich bis zum 10. jeden Monats, an die Kriegschemikalien 
Aktiengesellschaft, Berlin W. 66, Mauerstraße 63/65, einzureichen, von der die 
Übersendung der hierzu erforderlichen Meldescheine an diejenigen Firmen unauf- 
gefordert erfolgen wird, die im Juli Vorräte an Chemikalien gemeldet haben. Andere 
Firmen haben die Scheine einzufordern. 
Bei vollständigem Abgang der Vorräte durch Verarbeitung, Verbrauch, 
Verkauf laut Spalte A und B der untenstehenden Ubersichtstafel oder Freigabe 
laut § 5 Absatz c ist einmalige Fehlanzeige am nächstfolgenden Meldetermin 
einzureichen. Eine weitere Meldung ist dann so lange nicht erforderlich, wie Vor- 
räte nicht mehr vorhanden sind. Die Beschlagnahme wird jedoch bei Zugang 
neuer Vorräte sofort wieder wirksam, so daß alsdann bis zum 10. jeden 
Monats wieder eine Bestandsmeldung einzugehen hat. 
Anfragen, die vorliegende Verfügung betreffen, sind an die Kriegschemikalien 
Aktiengesellschaft zu richten. 
  
Umfang der Meldung. 
§ 7. Außer den Angaben über die Vorratsmengen ist anzugeben, wem die 
fremden Vorräte gehören, die sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen (§§ 3 
und 4) befinden. 
Lagerbuch. 
§ 8. Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede 
Anderung der Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. 
Zur Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht sind, werden im Auftrage 
des Kriegsministeriums Beauftragte der Polizei= und Militärbehörden die Vorrats- 
räume untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten prüfen. 
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