Militärische Anordnungen.
e) Für den Handel, auch mit freigegebenen Mengen, sind di
vom Bundesrat oder von den verfügenden Militärbehörden etwo
Esgelehhten Preisgrenzen maßgebend; Ausnahmen bedürfen der Zu.
timmung derjenigen Behörde, welche die Höchstpreise festgesetzt hal.
oder der von ihr ermächtigten Stellen. "
5 Nach Spalte A der untenstehenden lbersichtstafel verarbeitete
aber hierbei nicht verbrauchte (also noch technisch nutzbare) Mengen
verbleiben unter Beschlagnahme. n
Jede andere Verwendung und Verfügung ist verboten.
Meldebestimmungen.
§ 6. Die wvon dieser Verfügung betroffenen Vorräte sind monatlich zu melden.
Die erste Meldung hat auf einem Meldeschein bis zum 10. Juli 1915 zu er-
olgen und ist an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W. 66
auerstraße 63/65, zu richten. (Die Briefe müssen ordnungsgemäß frankiert sein.)
Dieser Meldeschein wird für die Julimeldung auf schriftliches Ersuchen
von der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft portofrei versandt. Die ver-
langten Meldungen über Vorräte, Abgänge usw. sind deutlich in den auf dem Melde-
schein befindlichen Spalten anzugeben. In denjenigen Fällen, in welchen genaue
Ermittlung des Gewichts durch Verwiegen mit unverhältnismäßigen Schwierig=
keiten verbunden ist, können die Gewichte nach dem Lagerbuch oder nach Belegen
aufgegeben werden. Die Belege müssen zur Nachprüfung bereitgehalten werden.
Weitere Mitteilungen darf der Meldeschein nicht enthalten.
Die späteren Meldungen über Vorräte, Abgänge usw. sind in gleicher Weise
monatlich, pünktlich bis zum 10. jeden Monats, an die Kriegschemikalien
Aktiengesellschaft, Berlin W. 66, Mauerstraße 63/65, einzureichen, von der die
Übersendung der hierzu erforderlichen Meldescheine an diejenigen Firmen unauf-
gefordert erfolgen wird, die im Juli Vorräte an Chemikalien gemeldet haben. Andere
Firmen haben die Scheine einzufordern.
Bei vollständigem Abgang der Vorräte durch Verarbeitung, Verbrauch,
Verkauf laut Spalte A und B der untenstehenden Ubersichtstafel oder Freigabe
laut § 5 Absatz c ist einmalige Fehlanzeige am nächstfolgenden Meldetermin
einzureichen. Eine weitere Meldung ist dann so lange nicht erforderlich, wie Vor-
räte nicht mehr vorhanden sind. Die Beschlagnahme wird jedoch bei Zugang
neuer Vorräte sofort wieder wirksam, so daß alsdann bis zum 10. jeden
Monats wieder eine Bestandsmeldung einzugehen hat.
Anfragen, die vorliegende Verfügung betreffen, sind an die Kriegschemikalien
Aktiengesellschaft zu richten.
Umfang der Meldung.
§ 7. Außer den Angaben über die Vorratsmengen ist anzugeben, wem die
fremden Vorräte gehören, die sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen (§§ 3
und 4) befinden.
Lagerbuch.
§ 8. Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede
Anderung der Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
Zur Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht sind, werden im Auftrage
des Kriegsministeriums Beauftragte der Polizei= und Militärbehörden die Vorrats-
räume untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten prüfen.
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