Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Beschlagnahme von Chemikalien. 
gewerbliche Betriebe: Chemische Fabriken, Sprengstoffabriken und 
alle Betriebe, die Chemikalien herstellen oder verarbeiten; 
bandelsbetrie be: Kaufleute, Lagerhalter, Spediteure, Kommissio- 
näre usw.; 
wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw. 
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptstelle Zweig- 
stellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus, Nebengüter u. dgl.), so 
ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestim- 
mungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten 
Hezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen gelten als 
selbständige Betriebe. 
Ausnahmen von der Verordnung. 
4. Ausgenommen von dieser Verordnung sind solche im § 3 gekennzeichneten 
Personen, Gesellfchaften usw., deren Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen 
Zweigstellen, die sich im Bezirk der verordnenden Behörde befinden) am 31. Juli 
1915, nachts 12 Uhr, geringer sind als die in der untenstehenden Übersichtstafel 
(Spalte E) aufgeführten Mengen. Auch diese Personen sind au)] besonderes Ver- 
langen der zuständigen Behörde zur Meldung ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen 
verpflichtet. Für Zugänge gilt die Bestimmung des § le. 
  
Besondere Bestimmungen. 
§5. a) Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände hat nach 
der in der untenstehenden Übersichtstafel angegebenen Weise zu 
rfolgen. 
erf I. Die Verarbeitung beschlagnahmter Stoffe zu anderen be— 
chlagnahmten Stoffen (z. B. Umwandlung von Salpeter in Salpeter- 
äure, Zinkblende in Schwefelsäure, Salpetersäure in Ammoniak-= 
salpeter) ist den Verbrauchern nach Spalte Ader Ubersichtstafel ohne 
weiteres, sonst jedoch (auch wenn mittelbare Aufträge von Heer 
oder Marine, z. B. auf Zwischenerzeugnisse von Sprengstoffen und 
Pulver vorliegen) nur auf Grund von Umwandlungserlaubnis= 
scheinen der Kriegsrohstoffabteilung des Preußischen Kriegsmini- 
steriums gestattet. 
II. Verkauf beschlagnahmter Bestände an andere als die in 
Spalte Cder Übersichtstafel Genannten wird durch die Kriegsrohstoff- 
abteilung des Preußischen Kriegsministeriums gestattet für unent- 
behrlich erscheinende Mengen monatlich auf Antrag. 
III. Die Lieferung (Lagerwechsel) beschlagnahmter Mengen ist 
mit der in Spalte D der Übersichtstafel genannten Ausnahme nur 
auf Grund von Versanderlaubnisscheinen der esratollartun 
des Preußischen Kriegsministeriums gestattet. Der Versanderlaubnis- 
schein berechtigt zur Lieferung, ohne daß der Liefernde zu einer 
Prüfung der ordnungsmäßigen Verwendung bei dem Empfänger 
verpflichtet ist. 
Anträge auf Umwandlungs-, Verkaufs= und Versanderlaubnis- 
scheine sind an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W. 66, 
Mauerstraße 63/65, zu richten, der die Vorprüseng der Anträge obliegt. 
D) Freigegeben werden durch die Kriegsrohstoffabteilung die 
für anderen als in Spalte A der Übersichtstafel genannten Bedarf 
unentbehrlich erscheinenden Mengen zum Verbrauch monatlich auf 
Antrag. Als Verbraucher gilt auch der Verkäufer einer Menge, die 
lleiner ist als die in Spalte H der Übersichtstafel verzeichnete, sofern 
der Verkäufer monatlich im ganzen an seine Kundschaft nicht mehr 
verkauft als die in Spalte J verzeichnete Menge. Die Anträge auf 
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