Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Militärische Anordnungen. 
Freigabe sind an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin wa 
Mauerstraße 63/65, zu richten, der die Vorprüfung der Anträge obliegt 
Der nicht verbrauchte Teil der freigegebenen Menge verfällt ct 
Ablauf des letzten Gültigkeitstages, auf den der Freigabescheit 
lautete, erneut der Beschlagnahme, soweit sie nicht nach Spalte # 
der Übersichtstafel frei bleiben. 
Nach Spalte A und B der untenstehenden übersichtstafel ve 
arbeitete, aber hierbei nicht verbrauchte (also noch technisch nutzbarer 
Mengen verbleiben unter der Beschlagnahme. 
d) Für den Handel, auch mit freigegebenen Mengen, sind die 
vom Bundesrat oder Reichskanzler oder von den verordnenden 
Militärbehörden etwa festgesetzten Preisgrenzen maßgebend; Aus- 
nahmen bedürfen der Zustimmung derjenigen Behörde, welche zur 
Bewilligung von Ausnahmen von Hoöchstpreisen ermächtigt ist. 
Jede andere Verwendung und Verfügung ist verboten. 
Auch die unter A der Ubersichtstafel genannten Verbraucher 
unterliegen den Bestimmungen dieses Paragraphen, soweit sie nicht 
ausdrücklich ausgenommen sind. « 
Meldebestimmungen. 
§ 6. Die von dieser Verordnung betroffenen Vorräte sind monatlich zu melden. 
Die erste Meldung hat aus einem Meldeschein bis zum 10. August 1915 zu 
erfolgen und ist an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W. 6, 
Mauerstraße 63/65, zu richten. (Die Briefe müssen ordnungsmäßig frankiert sein.) 
Die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft wird an diejenigen Firmen, die im 
Juli Vorräte gemeldet haben, Meldescheine für die Monate August, September 
und Oktober versenden. Melde pflichtige, die bis zum 5. August dieses Jahres keine 
Meldescheine erhalten, haben solche am 6. August von der Kriegschemikalien Aktien- 
gesellschaft schriftlich einzufordern. Die verlangten Meldungen über Vorräte, Ab- 
gänge usw. sind deutlich in den auf dem Meldeschein befindlichen Spalten anzu- 
geben. In denjenigen Fällen, in welchen genaue Ermittlung des Gewichts durch 
Verwiegen mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, können die 
Gewichte nach dem Lagerbuch oder nach Belegen aufgegeben werden. Die Belege 
müssen zur Nachprüfung bereitgehalten werden. 
Weitere Mitteilungen darf der Meldeschein nicht enthalten. Nur solche 
Bestandsmeldungen, die auf dem vorgeschriebenen Meldeschein ge- 
macht werden, gelten als ordnungsmäßig abgegeben. 
Die späteren Meldungen über Vorräte, Abgänge usw. sind in gleicher Weise 
monatlich, pünktlich bis zum 10. jeden Monats, an die Kriegschemikalien 
Aktiengesellschaft, Berlin W. 66, Mauerstraße 63/65, einzureichen, von der 
die Ubersendung der hierzu erforderlichen Meldescheine an diejenigen Firmen unauf- 
gefordert erfolgen wird, die im August Vorräte an Chemikalien gemeldet haben. 
Andere Firmen haben die Scheine einzufordern. 
Bei vollständigem Abgang der Vorräte durch Verarbeitung, Verbrauch, 
Verkauf laut Spalte A, B, C, D und C der untenstehenden Ubersichtstafel oder Frei- 
gabe laut Spalte F ist einmalige Fehlanzeige am nächstfolgenden Melde- 
termin einzureichen. Eine weitere Meldung ist dann so lange nicht erforderlich, als 
Vorräte nicht mehr vorhanden sind. Die Beschlagnahme wird jedoch bei Zu- 
gang neuer Vorräte sofort wie der wirksam, so daß alsdann bis zum 10.jeden 
Monats wieder eine Bestandsmeldung einzugehen hat, es sei denn, daß die Zu- 
gänge nach § le der Beschlagnahme frei sind. " v 
Ansfragen, die vorliegende Verordnung betreffen, sind an die Kriegschemt- 
kalien Aktiengesellschaft zu richten. 
(§8# 7 und 8 wie in Bekanntmachung vom Juni 1915, Seite 112.) 
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