Verwendung von Benzol und Höchstpreise.
Bekanntmachung
über die Derwen dung von Benzol und Solventnaphtha
« sowie über Höchstpreise für diese Stoffe.
Vom 18. August 1915.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, des
Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Dezember 1914, der Bekanntmachung, betreffend Anderung
dieses Gesetzes, vom 2. Januar 1915y und der Bekanntmachungüber Vorratserhebung
vom 2. Februar 1915 wird hiermit verordnet:
§# 1. Dieser Verfügung unterliegen nicht nur gereinigtes oder unge-
reinigtes Benzol bzw. Motorenbenzol oder Mischungen dieser mit gereinigten oder
ungereinigten Benzolhomologen, sondern auch Betriebsstoffe, die hergestellt sind
aus Kokereirohbenzol, Leichtöl aus der Teerdestillation, Vorlaufölen von der De-
stilation von Teeren, sogenannter Kohlenwasserstoff aus den Olgasanstalten, wie
überhaupt alle benzolhaltigen Körper, die aus Prozessen pyrogener Zersetzung
entstammen, gleichgültig, ob sie unter ihrem wissenschaftlichen oder technischen
Numen oder unter Phantasienamen in den Handel gebracht werden.
J2. Dieses Benzol darf nur in enttoluoltem Zustande verkauft,
geliefert und verbraucht werden.
Zum Bezug und Ankauf von toluolhaltigem Benzol sind allein berechtigt:
1. chemische Fabriken, welche das Benzol zur Herstellung von Benzolderivaten
für die Heeresverwaltung verwenden;
2. Destillationen, die sich verpflichten, das Benzol gemäß dieser Bestimmung
zu enttoluolen und das Toluol an die Kriegschemikalien-Aktien-Gesellschaft,
Berlin, abzugeben.
Soweit mit den vorhandenen Apparaten eine vollständige Toluolentziehung
nicht möglich ist, muß je doch mindestens der Toluolgehalt so weit herabgesetzt werden,
daß er in der Verbrauchsmischung höchstens 1/100 des Benzolgehalts ausmacht, gleich-
ültig, ob es sich um ein reines Benzol-Toluol-Gemisch oder um ein Gemisch mit
Kter. oder weiteren Komponenten handelt.
Einer Benzol-Gewinnungs= oder Reinigungsanstalt, der es nachweislich durch-
aus nicht möglich ist, diese Vorschrift zu erfüllen, oder die sich außerstande sieht
die Enttoluolung in der vorgeschriebenen Weise ausführen zu lassen, kann dur
die Ispektion des Kraftfahrwesens in Berlin-Schöneberg eine Ausnahme gestattet
werden.
§ 3. Das Benzol von der in § 2 gekennzeichneten Beschaffenheit darf in
letzter Hand nur geliefert werden: — soweit nicht das Kriegsministerium
oder in seinem Auftrage die Inspektion des Kraftfahrwesens durch Sondererlaß
darüber verfügt hat oder verfügen wird —
a) anchemische Fabriken (Farbwerke), soweit es nachweislich zur Herstellung
von Benzolderivaten für die Heeresverwaltung dient;
b) an landwirtschaftliche, staatliche oder kommunale Betriebe, wenn es nach-
weislich als Motorenbetriebsstoff (jedoch nicht für Kraftwagen) zu land-
wirtschaftlichen, staatlichen oder kommunalen Zwecken benutzt wird;
Tc) an gewerbliche Betriebe als Motorenbetriebsstoff sowie allgemein als
Kraftwagenbetriebsstoff, jedoch nicht über rund 15 v. H. der Erzeugung
bzw. der den Lagerhaltern und Verkäufern von den Gewinnungsanstalten
gelieferten Mengen;
d) an die Erzeuger zum Selbstverbrauch in dem Erzeugungsbetrieb in
Mengen, die auf Grund zu stellender Anträge von der Inspektion des
Kraftfahrwesens festzusetzen sind.
1) Siehe Anmerkung Seite 71.
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