Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Verwendung von Benzol und Höchstpreise. 
Bekanntmachung 
über die Derwen dung von Benzol und Solventnaphtha 
« sowie über Höchstpreise für diese Stoffe. 
Vom 18. August 1915. 
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, des 
Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 17. Dezember 1914, der Bekanntmachung, betreffend Anderung 
dieses Gesetzes, vom 2. Januar 1915y und der Bekanntmachungüber Vorratserhebung 
vom 2. Februar 1915 wird hiermit verordnet: 
§# 1. Dieser Verfügung unterliegen nicht nur gereinigtes oder unge- 
reinigtes Benzol bzw. Motorenbenzol oder Mischungen dieser mit gereinigten oder 
ungereinigten Benzolhomologen, sondern auch Betriebsstoffe, die hergestellt sind 
aus Kokereirohbenzol, Leichtöl aus der Teerdestillation, Vorlaufölen von der De- 
stilation von Teeren, sogenannter Kohlenwasserstoff aus den Olgasanstalten, wie 
überhaupt alle benzolhaltigen Körper, die aus Prozessen pyrogener Zersetzung 
entstammen, gleichgültig, ob sie unter ihrem wissenschaftlichen oder technischen 
Numen oder unter Phantasienamen in den Handel gebracht werden. 
J2. Dieses Benzol darf nur in enttoluoltem Zustande verkauft, 
geliefert und verbraucht werden. 
Zum Bezug und Ankauf von toluolhaltigem Benzol sind allein berechtigt: 
1. chemische Fabriken, welche das Benzol zur Herstellung von Benzolderivaten 
für die Heeresverwaltung verwenden; 
2. Destillationen, die sich verpflichten, das Benzol gemäß dieser Bestimmung 
zu enttoluolen und das Toluol an die Kriegschemikalien-Aktien-Gesellschaft, 
Berlin, abzugeben. 
Soweit mit den vorhandenen Apparaten eine vollständige Toluolentziehung 
nicht möglich ist, muß je doch mindestens der Toluolgehalt so weit herabgesetzt werden, 
daß er in der Verbrauchsmischung höchstens 1/100 des Benzolgehalts ausmacht, gleich- 
ültig, ob es sich um ein reines Benzol-Toluol-Gemisch oder um ein Gemisch mit 
Kter. oder weiteren Komponenten handelt. 
Einer Benzol-Gewinnungs= oder Reinigungsanstalt, der es nachweislich durch- 
aus nicht möglich ist, diese Vorschrift zu erfüllen, oder die sich außerstande sieht 
die Enttoluolung in der vorgeschriebenen Weise ausführen zu lassen, kann dur 
die Ispektion des Kraftfahrwesens in Berlin-Schöneberg eine Ausnahme gestattet 
werden. 
§ 3. Das Benzol von der in § 2 gekennzeichneten Beschaffenheit darf in 
letzter Hand nur geliefert werden: — soweit nicht das Kriegsministerium 
oder in seinem Auftrage die Inspektion des Kraftfahrwesens durch Sondererlaß 
darüber verfügt hat oder verfügen wird — 
a) anchemische Fabriken (Farbwerke), soweit es nachweislich zur Herstellung 
von Benzolderivaten für die Heeresverwaltung dient; 
b) an landwirtschaftliche, staatliche oder kommunale Betriebe, wenn es nach- 
weislich als Motorenbetriebsstoff (jedoch nicht für Kraftwagen) zu land- 
wirtschaftlichen, staatlichen oder kommunalen Zwecken benutzt wird; 
Tc) an gewerbliche Betriebe als Motorenbetriebsstoff sowie allgemein als 
Kraftwagenbetriebsstoff, jedoch nicht über rund 15 v. H. der Erzeugung 
bzw. der den Lagerhaltern und Verkäufern von den Gewinnungsanstalten 
gelieferten Mengen; 
d) an die Erzeuger zum Selbstverbrauch in dem Erzeugungsbetrieb in 
Mengen, die auf Grund zu stellender Anträge von der Inspektion des 
Kraftfahrwesens festzusetzen sind. 
1) Siehe Anmerkung Seite 71. 
  
  
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