Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Verkehr mit Zucker. 
jebsjahre die Rübe nanbaufläche und die Zuckergewinnung ermittelt 
duen d Vetrebelaln Durchschnittsertrag und dem anfangs Juni für die Steuer- 
behorde aufzustellenden Anbaunachweis die voraussichtliche Gewinnung für das 
Betriebsjahr 1915/16 berechnet. " 
Auf Antrag wird bei der Berechnung eines der drei Jahre ausgelassen und 
der Durchschnittsertrag der beiden anderen Jahre zugrunde gelegt. 6 
Bei neuen Fabriken und solchen, die in den letzten drei Betriebsjahren nicht 
voll gearbeitet haben, wird die voraussichtliche Gewinnung nach dem Anbau für 
das Betriebsjahr 1915/16 durch Sachverständige geschätzt; eine solche Schätzung 
erfolgt auch auf Antragj#und auf Kosten einer Rohzuckerfabrik, falls sie geltend macht, 
daß für das laufende Betriebsjahr eine Mißernte vorliegt. " 
Die Verteilung der 55 Hundertteile der voraussichtlichen Gewinnung (§ 1 Abs. 1) 
kann auf Grund einer durch die Verteilungsstelle vorzunehmenden Voreinschätzung 
erfolgen. 
l 6 3. Rübemverarbeitende Fabriken, die im Betriebsjahr 1913/14 ihre gesamte 
Erzeugung auf Weißzucker verarbeitet haben, ohne fremden Rohzucker in einer 
10 vom Hundert ihrer eigenen Rohzuckererzeugung übersteigenden Menge in den 
Fabrikbetrieb aufgenommen zu haben (reine landwirtschaftliche Weißzuckerfabriken), 
dürfen im Betriebsjahr 1915/16 nur 30 vom Hundert mehr Verbrauchszucker nach 
Versteuerung in den freien Verkehr bringen, als sie unmittelbar oder mittelbar in 
12 aufeinanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis zum 31. August 1914 
auszuwählenden Monaten steueramtlich zum Inlandsverbrauche haben abfertigen 
lassen, zuzüglich der versteuerten Vorräte bei Beginn und abzüglich der versteuerten 
Vorräte am Ende der gewählten 12 Monate. Sie sind berechtigt, 20 vom Hundert 
mehr Verbrauchszucker herzustellen, als sie in den steuerpflichtigen Inlandverkehr 
bringen dürfen. 
Rübenverarbeitende Fabriken, die regelmäßig im wesentlichen nur für einen 
beschränkten Personenkreis, z. B. ihre Angestellten, Arbeiter und die beteiligten 
rübenbauenden Landwirte Verbrauchszucker herstellen, dürfen nur 30 vom Hundert 
mehr Verbrauchszucker herstellen und in den freien Verkehr bringen als im Be- 
triebsjahr 1913/14. 
Rübenverarbeitende Fabriken, die im Betriebsjahr 1913/14 Rohzucker zum 
Zwecke der Raffination in den Fabrikbetrieb in einer Menge aufgenommen haben, 
die 10 vom Hundert der in der Fabrik aus Rüben hergestellten Menge übersteigt, 
unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Herstellung und des Absatzes von 
Verbrauchszucker. 
Rübenverarbeitende Fabriken, die im Betriebsjahr 1913/14 Rohzucker und 
Verbrauchszucker abgegeben haben, ohne daß der Fall von Abs. 2 oder 3 vorliegt, 
werden wie die im Abs. 1 aufgeführten Fabriken behandelt. 
Die Verbrauchszuckermengen, die nach den Abs. 1 und 4 von den einzelnen 
Fabriken in den freien Verkehr gebracht werden dürfen, werden von der Ver- 
teilungsstelle festgesetzt. 
§ 4. Soweit die im § 3 aufgeführten Fabriken zur Herstellung von Verbrauchs- 
zucker berechtigt sind und hiervon Gebrauch machen, sind sie zur Lieferung von Roh- 
zucker (§§ 1 und 12) nicht verpflichtet. 
§ 5. Der Reichskanzler kann bestimmen, daß von jeder Rohzuckerfabrik für 
den verteilten und von jeder Verbrauchszuckerfabrik für den zugeteilten Rohzucker 
eine Gebühr von ¼ Pfennig für je 50 Kilogramm zu erheben ist. Die Gebühr ist 
an eine von dem Reichskanzler zu bezeichnende Kasse zu zahlen und zur Deckung 
der Unkosten der Verteilungsstelle zu verwenden. Über einen nach Außerkrafttreten 
dieser Verordnung verbleibenden überschuß verfügt der Reichskanzler. 
J6. Der Preis des von den Rohzuckerfabriken zu liefernden Rohzuckers beträgt 
für 50 Kilogramm von 88 vom Hundert Ausbeute ohne Sack frei Magdeburg 12 Mark 
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