Maßnahmen verschiedener Art.
Bekanntmachung
über die Wahlen nach dem Gewerbegerichtsgesetz und dem
Gesetze, betreffend Kaufmannsgerichte.
Vom 26. Juli 1915.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
Die Amtsdauer der Beisitzer der Gewerbegerichte und der Kaufmannsgerichte
wird, soweit sie vor dem 31. Dezember 1916 abläuft, bis zum 31. Dezember 1916
verlängert.
Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte.
Vom 9. September 1915.
(Auf Grund des §& 3 des ites über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
Mahnverfahren vor den Landgerichten.
§+ 1. Wird im Verfahren vor den Landgerichten eine Klageschrift eingereicht,
in der lediglich ein im Mahnverfahren verfolgbarer Anspruch geltend gemacht wird,
so .0 der Vorsitzende binnen vierundzwanzig Stunden zunächst einen bedingten
Zahlungsbefehl erlassen. Von dem Erlass des Zahlungsbefehls soll abgesehen
werden, wenn der Kläger glaubhaft macht, daß der Beklagte den Anspruch bestreiten
und sich auf die Klage einlassen werde.
Der Klage soll eine Berechnung der Kosten beigefügt werden, deren Erstattung
der Kläger verlangt.
§ 2. Entspricht die Klageschrift nicht den Vorschriften des § 253 Abs. 2 der
Zivilprozeßordnung oder ergibt sich aus ihrem Inhalt, daß die Klage oder der Kosten-
anspruch ganz oder teilweise nicht begründet ist, so soll von dem Zahlungsbefehl
abgesehen werden. Vor der Terminsbestimmung soll der Kläger gehört werden.
§s 3. Der Zahlungsbefehl enthält den Befehl an den Beklagten, binnen einer
vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist, die vom Tage der Zustellung läuft, bei
Vermeidung sofortiger Zwangsvollstreckung den Kläger wegen des Anspruchs nebst
den dem Betrage nach zu bezeichnenden Kosten des Verfahrens und den geforderten
Zinsen zu befriedigen, oder, wenn er Einwendungen gegen den Anspruch habe,
bei dem Gerichte Widerspruch zu erheben. Die Frist ist den Vorschriften über die
Einlassungsfrist entsprechend zu bemessen.
Der Zahlungsbefehl muß den Hinweis erhalten, daß der Widerspruch nur durch
einen bei dem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann.
Der Zahlungsbefehl wird auf die Urschrift der Klage oder ein damit zu ver-
bindendes Blatt gesetzt. Im letzteren Falle findet die Vorschrift des § 313 Abf. 3
Satz 6 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
§s 4. Auf die Zustellung einer mit dem Zahlungsbefehle versehenen Klage
finden die Vorschriften über die Zustellung einer Klageschrift entsprechende An-
wendung. Die Zustellung hat die Wirkungen, die mit der Zustellung einer mit der
Terminsbestimmung versehenen Klage verbunden sind.
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