Entlastung der Gerichte.
§.5. Der Beklagte kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs
Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbefehl nicht verfügt ist. Der Wider-
spruch wird durch Einreichung eines Schriftsatzes erhoben. Der Gerichtsschreiber
at dem Beklagten auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß er
rechtzeitig Widerspruch erhoben habe.
Die Vorschriften des § 2 und des § 5 Abs. 2 der Verordnung über die gerichtliche
Bewilligung von Zahlungsfristen finden entsprechende Anwendung.
Einer Zurückweisung des nicht rechtzeitig erhobenen Widerspruchs bedarf
es nicht.
#§#6. Durch die rechtzeitige Erhebung des Widerspruchs gegen den Anspruch
oder einen Teil des Anspruchs verliert der Zahlungsbefehl seine Kraft. Die Wir-
kungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
§# 7. Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so bestimmt der Vorsitzende von
Amts wegen Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Parteien sind von Amts
wegen zu laden; die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage.
8 8. Der Zahlungsbefehl ist nach Ablauf der darin bestimmten Frist auf schrift-
lichen Antrag des Klägers für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sofern nicht vor
der Vollstreckbarkeitserklärung von dem Beklagten Widerspruch erhoben ist. Die
Vollstreckbarkeitserklärung wird von dem Gerichtsschreiber verfügt. In den Voll-
streckungsbefehl sind die von dem Kläger zu berechnenden Kosten des bisherigen
Verfahrens aufzunehmen.
Will der Gerichtsschreiber dem Antrag nicht entsprechen, so hat er das Gesuch
nach Anhörung des Klägers dem Gerichte zur Entscheidung vorzulegen. Gegen
den Beschluß des Gerichts, durch welchen der Antrag zurückgewiesen wird, findet
sofortige Beschwerde statt.
Der Vollstreckungsbefehl wird auf die mit dem Zahlungsbefehle versehene
Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt. Im letzteren Falle findet
die Vorschrift des § 313 Abs. 3 Satz 6 der Zivilprozeßordnung entsprechende An-
wendung.
§ 9. Der Vollstreckungsbefehl steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten,
auf Versäumnis erlassenen Endurteile gleich. Gegen den Vollstreckungsbefehl findet
der Einspruch nach den Vorschriften der §§ 339 bis 346 der Zivilprozeßordnung statt.
§* 10. In den Fällen der §§ 1 bis 3 findet eine Anfechtung der Entscheidung
des Vorsitzenden nicht statt.
§*– 11. Für den Urkunden= und Wechselprozeß gelten die folgenden besonderen
Vorschriften:
1. Die Urkunden sollen in Urschrift oder in Abschrift der Klage beigefügt
und in Abschrift mit der Klage zugestellt werden.
2. Bei Erlaß des Zahlungsbefehls (§ 1) und des Vollstreckungsbefehls (§ 8)
bedarf die Statthaftigkeit der gewählten Prozeßart keiner Prüfung.
.z Beschränkt sich der Widerspruch auf den Antrag, dem Beklagten die Aus-
führung seiner Rechte vorzubehalten, so ist der Vollstreckungsbefehl (§ 8)
unter diesem Vorbehalte zu erlassen. Auf das weitere Verfahren findet
die Vorschrift des § 600 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
4. Die Ladungsfrist (§ 7) beträgt mindestens vierundzwanzig Stunden.
* 12. Im Verfahren vor den Landgerichten werden für den Erlaß eines
Zahlungsbefehls (§ 1) zwei Zehntel der vollen Gebühr (§ 8 des Gerichtskostengesetzes)
erhoben. Die Gebühr wird auf spätere Gebühren des Rechtsstreits angerechnet.
Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbefehls (§ 8) gilt
im Sinne des Gerichtskostengesetzes als Entscheidung über den Antrag auf Erlaß
des Versäumnisurteils.
Im Verfahren vor den Landgerichten gilt der Antrag auf Erlaß des Voll-
streckungsbefehls (§ 8) im Sinne der Gebührenordnung für Rechtsanwälte als ein
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