Berufstrachten — Miedereinsetzung in den vorigen Stand.
2. Die Oberfläche der bei Nr. 1 genannten Gewichte muß glatt abgedreht
und zum Schutze gegen Rost mit einem festhaftenden Überzuge (Metall oder Oryd)
vollständig bedeckt sein. Bei den Goldmünzgewichten ist nur Vergoldung zulässig.
3. Die Präzisionsgewichte von 2 Kilogramm bis 100 Gramm einschließlich
müssen eine Justierhöhlung haben. Die eessionsgrwiche und die Handelsgewichte
von 50 Gramm abwärts sind ohne Justierhöhlung herzustellen, sie müssen aus ge-
zogenem Eisen gedreht sein » . «
4. Für die Gestalt und Einrichtung im übrigen sowie für Bezeichnung, Fehler-
grenzen und Stempelung der Gewichte sind die Bestimmungen der Eichordnung
in den §§ 76 bis 80 und 83 bis 86 zum Anhalt zu nehmen.
§#2. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung
in Kraft.
Gesetz,
betreffend den Schutz von Berufstrachten und Berufs-
abzeichen für Betätigung in der Krankenpflege.
Vom 7. September 1915.
§* 1. Wer Trachten oder Abzeichen, die im Deutschen Reiche als Berufs-
trachten oder Berufsabzeichen für die Betätigung in der Krankenpflege staatlich
anerkannt sind, unbefugt trägt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft
bestraft.
§J 2. Die Anwendung der Vorschrift des § 1 wird durch Abweichungen in
der Tracht oder in dem Abzeichen nicht ausgeschlossen, sofern ungeachtet dieser Ab-
weichungen die Gefahr einer Verwechslung vorliegt.
s3. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1915 in Kraft.
Preußen.
Derordnung,
betreffend die erweiterte Gewährung der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand an Mriegsteilnehmer.
Vom 24. Juli 1915.
(Auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom
31. Januar 1850.)
§ 1. Beruht im Falle des § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 die unverschuldete Fristversäumung des Antrag-
stellers auf seiner Teilnahme am Kriege, so hat bei Geldforderungen die angerufene
Behörde die Wiedereinsetzung zu gewähren, sofern der Antrag innerhalb einer Frist
en scchs Nonaten seit Beendigung des Kriegszustandes oder der Kriegsteilnahme
gestellt wird.
Aunuf Beschwerden wegen Versagung der Wiedereinsetzung entscheidet die Auf-
sichtsbehörde endgültig.
8 2. Die einjährige Frist des vorletzten Satzes des § 112 des Landesver-
waltungsgesetzes für die Nachholung einer versäumten Streithandlung beziehungs-
weise den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zugunsten der Kriegs-
teilnehmer bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten seit Beendigung des
Kriegszustandes oder der Kriegsteilnahme gehemmt.
Das gleiche gilt für die im § 48 Abs. 4 des Ergänzungssteuergesetzes vor-
gesehene Frist.
wel E 3. Kriegsteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen Personen,
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