Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Preußen. 
1. vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufs zu den mobilen 
oder gegen den Feind verwendeten Teilen der Land= oder Seema 4. 
Hor zu wrrtesabung einer armierten oder in der Armierung begriffenen 
estung gehören, 
2. 9uo dienstlich aus Anlaß der Kriegsführung des Reichs im Ausland auf- 
alten, 
3. sich als Kriegsgefangene oder Geisel in der Gewalt des Feindes befinden. 
§ 4. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Verrechnung der den Krankenkassen zu erstattenden 
Beträge für Wochenhilfe. 
Ministerialerlaß vom 26. Juli 1915. 
In Ergänzung meines Erlasses vom 18. Februar 1915, betreffend Anweisung 
Zahlung und Verrechnung der den Krankenkassen zu erstattenden Beträge für 
während des Krieges gezahlte Wochenhilfe, benachrichtige ich das Königliche Ober- 
versicherungsamt, daß auf Grund einer Vereinbarung des Reichsamts des Innern 
mit dem Rechnungshof des Deutschen Reichs künftig von der Vorlage der Belege 
zu den Nachweisungen der Krankenkassen bei dem Reichsamt des Innern abgesehen 
wird. Es genügt, wenn die Versicherungsämter die Nachweisungen gemäß § 3 der 
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 bescheinigen und dabei angeben, daß die 
einzelnen Beträge den Empfangsberechtigten gezahlt worden sind. Den dem Reichs- 
amt des Innern vorzulegenden Nachweisungen ist jedoch in jedem Falle ein Aus- 
weis über die Erstattung des verauslagten Betrags an die Krankenkassen beizufügen. 
Die bisher eingereichten Belege werden den Versicherungsämtern zur Rück- 
gabe an die Krankenkassen kurzer Hand wieder zugehen. Die Krankenkassen sind 
anzuweisen, die Belege bis nach Beendigung des Prüfungsgeschäfts durch den 
Rechnungshof, worüber weitere Mitteilung vorbehalten wird, aufzubewahren. 
  
Kusführungsanweisung 
zur Derordnung über den VDerkehr mit Brotgetreide und 
Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915. 
Bom 27. Juli 1915. 
Zu § 59 Abs. 2. 
1. Als Vermittelungsstelle im Sinne des § 59 Abs. 2 ist durch Beschluß des 
Königlichen Staatsministeriums im Sinne der Verordnung ein Landesgetreide- 
amt mit dem Sitz in Berlin errichtet worden. Zum Vorsitzenden des Landesgetreide- 
amtes hat das Königliche Staatsministerium den Regierungspräsidenten Freiherrn 
von Falkenhausen ernannt, zum Reichskommisaar bei dem Landesgetreideamt hat 
der Herr Reichskanzler den Vorsitzenden des Direktoriums der Reichsgetreidestelle 
bestellt. Die amtlichen Bekanntmachungen des Landesgetreideamtes erfolgen im 
Reichs= und Staatsanzeiger. 
2. Dem Landesgetreideamt wird die Aufsicht über die Durchführung der Ver- 
ordnung vom 28. Juni 1915 und der zu ihrer Ausführung ergehenden Vorschriften 
innerhalb des preußischen Staatsgebietes übertragen. 
3. Dem Landesgetreideamt liegt obt 
a) Die Feststellung der Bedarfsanteile der preußischen Kommunalverbände 
innerhalb des von der Reichsgetreidestelle festgesetzten Gesamtbedarfs- 
anteiles des Preußischen Staates und nach den von der Reichsgetreide- 
stelle erlassenen Vorschriften. 
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