Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Maßnahmen zur Förderung des Wirtschaftslebens. 
bei Lieferung bis zum 31. Dezember 1915; bei späterer Lieferung erhöht 
am Ersten jedes Monats um 0,10 Mark bis auf höchstens 12,50 Mark. 
Der Bundesrat bestimmt auf dieser Grundlage die Preise, die für die eir 
Fabriken frei Verladestelle gelten, sowie die Preise, die für Rohzucker gelte 
außerhalb des Standorts der Fabriken eingelagert ist. 
Rohzucker, der innerhalb der zur Verteilung gelangenden 55 Hundertteil 
ist auf Verlangen der Verbrauchszuckerfabrik in Säcken zu liefern, die diese 
ist die Rohzuckerfabrik bis zum ersten Tage des Lieferungsmonats nicht im 
der Säcke, so steht es ihr frei, den Rohzucker bis zum Eingang der Säcke ine 
Säcken zu liefern. Uber 55 Hundertteile ist der Rohzucker nach Wahl des Ver 
in Säcken, die der Verkäufer oder die Verbrauchszuckerfabrik stellt, zu lieferr 
Lieferung in Säcken des Verkäufers ist eine Leihgebühr von höchstens 10 ## 
für 50 Kilogramm für die ersten 6 Wochen vom Tage des Einganges des, 
in die Verbrauchszuckerfabrik bis zum Tage der Rücksendung der Säcke und fü 
weiteren Monat eine solche von je 2½ Pfennig zu berechnen. Die Säcke sind lä 
binnen 6 Monaten zurückzusenden. 
Hinsichtlich des Preises für Rohzucker aus dem Betriebsjahr 1914/15 ½ 
früheren Betriebsjahren bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. 
§ V. Die Verbrauchszuckerfabriken dürfen vom 1. Oktober 1915 ab gemao 
Melis nicht teurer verkaufen als zu einem Preise, der bei Lieferung ab Mag 
für 50 Kilogramm ohne Sack einschließlich der Verbrauchssteuer nicht mehr 
als 22,60 Mark. 
Der Preis erhöht sich bei Lieferung nach dem 31. Dezember 1915 am 
jedes Monats um 0,10 Mark bis auf höchstens 23,10 Mark. 
Der Bundesrat bestimmt auf dieser Grundlage die Hoöchstpreise der # 
Verbrauchszuckerarten sowie die Höchstpreise, die für Lieferung ab Verla 
der einzelnen Fabriken gelten. 
§ 8. Erfolgt der Verkauf von Verbrauchszucker nicht durch eine Verb 
zuckerfabrik, so darf außer dem Höchstpreis, der für die Verbrauchszuckerfab 
die für den Bestimmungsort unter Berücksichtigung der festgesetzten Höch 
am frachtgünstigsten liegt, eine Vergütung für die Transportkosten von dieser 
zuzüglich eines Zuschlags von höchstens 5 vom Hundert des Höchstpreises ge 
und gezahlt werden. Der Reichskanzler kann bei nachgewiesenem Bedürfr 
Zuschlag bis auf 7 vom Hundert erhöhen. 
Diese Bestimmung gilt nicht für den Kleinverkauf; der Reichskanzle 
Vorschriften darüber erlassen, was als Kleinverkauf anzusehen ist. 
§ 9. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der vom Reichskanzler oder v 
Verteilungsstelle vorgeschriebene oder der vereinbarte Zeitpunkt der Liefer# 
8 10. Auf die in den §§ 6, 7 und 8 vorgesehenen Preise finden die 
und 6 des Gesetzes, betreffend die Höchstpreise vom 4. August 1914 in der 
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 entsprechende Anwendung. 
*11. Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen.#) Er kannv 
Vorschriften der §§ 1 bis 10 Ausnahmen zulassen. 
5 12. Soweit die Vorschriften der §8§ 1 bis 11 nicht Platz greifen, unterl 
Veräußerung, Versendung und Verwendung des im Reichsgebiete befir 
Rohzuckers der Bestimmung des Reichskanzlers. 
Der Reichskanzler kann auch eine Anzeige der Bestände an Rohzucker#r 
eingetretenen Anderungen vorschreiben. 
5 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fü 
tausend Mark wird, unbeschadet der verwirkten Steuerstrafe, bestraft: 
1. wer unbefugt Rohzucker entfernt, beiseite schafft, beschädigt,; 
vergällt, verfuttert oder sonst verbraucht, verarbeitet, verkauft, kar= 
ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über ihn abschl 
1) Vergl. Bek. vom 13. September 1915. 
6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.