Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Preußen. 
die Gemeindevorstände; höhere Verwaltungsbehörden sind die Regierungspräsidenten 
für Berlin der Oberpräsident. 
J. 
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Zu §& 1. Die Verordnung brheelt ich nur auf reine Gerste (Winter= und 
Sommergerste). Für Mengkorn und Mischfrucht, worin sich außer Gemie auch Hafer 
befindet, gilt die Verordnung über den Verkehr mit Hafer. Für Mengkorn, das 
außer Gerste Brotgetreide enthält, gilt die Verordnung über den Verkehr mit Brot- 
getreide. 
Zu 88 6, 7. Die Hälfte der geernteten Menge kann von den Landwirten 
im eigenen Betriebe beliebig verwendet, also auch verfüttert werden. Auch ist der 
Verkauf als Saatgerste oder an Betriebe mit Kontingent sowie an die Zentralstelle 
für Beschaffung der Heeresverpflegung gemäß § 7 oder an den Kommunalverband 
(zu vgl. zu § 11) zulässig. Die andere Hälfte ist, soweit sie nicht gemäß § 7 verkauft 
oder gemäß § 6 Abs. 2 verarbeitet wird, an den Kommunalverband abzulieferm 
(5 11). Bis wann zu liefern ist, wird später bestimmt werden. Für die nach § 7 zu- 
gelassenen Verkäufe steht die Festsetzung von Höchstpreisen nicht in Aussicht. Für 
die Lieferung an den Kommunalverband wird ein Höchstpreis festgesetzt werden. 
Zu §& 11. Durch Abs. 3 werden die Kommunalverbände ermächtigt, in ge- 
eigneten Fällen, z. B. bei kleinen Besitzern, die nur für den eigenen Bedarf angebaut 
haben, auf die Lieferung zu verzichten. Sie werden hiervon aber nur Gebrauch 
machen können, wenn andere Betriebe ihres Bezirkes freiwillig mehr als die Hälfte 
ihrer Erzeugung abgegeben haben, da die von den Kommunalverbänden abzu- 
liefernde Menge (5 23 Abs. 1) unberührt bleibt. Durch Verzicht auf die Lieferung 
nach § 11 Abs. 3 wird die Enteignungsbefugnis der Kommunalverbände gegenüber 
anderen Betrieben nicht erweitert. 
Zu §& 19. Bis zum 1. August ist der Reichsfuttermittelstelle anzugeben, wie 
groß die Gerstenernte des Bezirkes zu schätzen ist. Dieser Verpflichtung wird durch 
die Absendung der Kreislisten an die Reichsgetreidestelle genügt (zu vgl. Ausfüh- 
rungsanweisung vom 3. Juli zu § 17 der Brotgetreideverordnung). Die Spalten 
für Gerste sind, wie besonders bemerkt wird, in dieser Liste auszufüllen. 
Über die Errichtung der Reichsfuttermittelstelle ergeht eine besondere Ver- 
ordnung. 
Zu § 22. Um die Überwachung der aus dem Kommunalverband ausgeführten 
Mengen zu erleichtern, ist in Abs. 2 die Entfernung der Gerste an die Zustimmung 
des Kommunalverbandes gebunden. Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern die von 
der Reichsfuttermittelstelle für die Uberwachung erlassenen Anordnungen befolgt 
sind und sonst keine wichtigen Gründe für die Versagung vorliegen. 
  
Kusführungsbestimmungen 
zu der Bekanntmachung des Bundesrats über die Regelung 
des Derkehrs mit hafer vom 28. Juni 1915. 
Vom 15. Juli 1915. 
A. Vorb emerkung. 
Die neue Bekanntmachung bezieht sich mit der aus § 27 ersichtlichen Maßgabe 
auf den Haser der bevorstehenden neuen Ernte. Der wesentlichste Unterschied zwischen 
der neuen Regelung des Verkehrs mit Hafer und derjenigen in der Bekanntmachung 
vom 13. Februar 1915 liegt darin, daß die Beschlagnahme des Hafers nicht für das 
Reich, sondern für den Kommunalverband erfolgt. 
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