Preußen.
die Gemeindevorstände; höhere Verwaltungsbehörden sind die Regierungspräsidenten
für Berlin der Oberpräsident.
J.
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Zu §& 1. Die Verordnung brheelt ich nur auf reine Gerste (Winter= und
Sommergerste). Für Mengkorn und Mischfrucht, worin sich außer Gemie auch Hafer
befindet, gilt die Verordnung über den Verkehr mit Hafer. Für Mengkorn, das
außer Gerste Brotgetreide enthält, gilt die Verordnung über den Verkehr mit Brot-
getreide.
Zu 88 6, 7. Die Hälfte der geernteten Menge kann von den Landwirten
im eigenen Betriebe beliebig verwendet, also auch verfüttert werden. Auch ist der
Verkauf als Saatgerste oder an Betriebe mit Kontingent sowie an die Zentralstelle
für Beschaffung der Heeresverpflegung gemäß § 7 oder an den Kommunalverband
(zu vgl. zu § 11) zulässig. Die andere Hälfte ist, soweit sie nicht gemäß § 7 verkauft
oder gemäß § 6 Abs. 2 verarbeitet wird, an den Kommunalverband abzulieferm
(5 11). Bis wann zu liefern ist, wird später bestimmt werden. Für die nach § 7 zu-
gelassenen Verkäufe steht die Festsetzung von Höchstpreisen nicht in Aussicht. Für
die Lieferung an den Kommunalverband wird ein Höchstpreis festgesetzt werden.
Zu §& 11. Durch Abs. 3 werden die Kommunalverbände ermächtigt, in ge-
eigneten Fällen, z. B. bei kleinen Besitzern, die nur für den eigenen Bedarf angebaut
haben, auf die Lieferung zu verzichten. Sie werden hiervon aber nur Gebrauch
machen können, wenn andere Betriebe ihres Bezirkes freiwillig mehr als die Hälfte
ihrer Erzeugung abgegeben haben, da die von den Kommunalverbänden abzu-
liefernde Menge (5 23 Abs. 1) unberührt bleibt. Durch Verzicht auf die Lieferung
nach § 11 Abs. 3 wird die Enteignungsbefugnis der Kommunalverbände gegenüber
anderen Betrieben nicht erweitert.
Zu §& 19. Bis zum 1. August ist der Reichsfuttermittelstelle anzugeben, wie
groß die Gerstenernte des Bezirkes zu schätzen ist. Dieser Verpflichtung wird durch
die Absendung der Kreislisten an die Reichsgetreidestelle genügt (zu vgl. Ausfüh-
rungsanweisung vom 3. Juli zu § 17 der Brotgetreideverordnung). Die Spalten
für Gerste sind, wie besonders bemerkt wird, in dieser Liste auszufüllen.
Über die Errichtung der Reichsfuttermittelstelle ergeht eine besondere Ver-
ordnung.
Zu § 22. Um die Überwachung der aus dem Kommunalverband ausgeführten
Mengen zu erleichtern, ist in Abs. 2 die Entfernung der Gerste an die Zustimmung
des Kommunalverbandes gebunden. Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern die von
der Reichsfuttermittelstelle für die Uberwachung erlassenen Anordnungen befolgt
sind und sonst keine wichtigen Gründe für die Versagung vorliegen.
Kusführungsbestimmungen
zu der Bekanntmachung des Bundesrats über die Regelung
des Derkehrs mit hafer vom 28. Juni 1915.
Vom 15. Juli 1915.
A. Vorb emerkung.
Die neue Bekanntmachung bezieht sich mit der aus § 27 ersichtlichen Maßgabe
auf den Haser der bevorstehenden neuen Ernte. Der wesentlichste Unterschied zwischen
der neuen Regelung des Verkehrs mit Hafer und derjenigen in der Bekanntmachung
vom 13. Februar 1915 liegt darin, daß die Beschlagnahme des Hafers nicht für das
Reich, sondern für den Kommunalverband erfolgt.
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