Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Landesamt für Futtermittel — Hoöchstpreije. 
Die Nachweisung ist dem Minister des Innern zu dem vom Reichskanzler zu 
bestimmenden Zeitpunkte vorzulegen. Der Termin wird den Kommunalverbänden 
itgeteilt. 
mitge V. Ausführungsbestimmungen. 
Diese Ausführungsanweisung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Landesamt für FJuttermittel. 
Kusführungsanweisung 
zur Verordnung über die Errichtung einer Reichsfutter- 
mittelstelle vom 23. Juli 1915. 
Bom 31. Juli 1915. 
1. Als Vermittlungsstelle im Sinne des § 7 der Verordnung ist ein Landesamt 
für Futtermittel mit dem Sitze in Berlin errichtet worden. Die amtlichen Bekannt- 
machungen des Landesamts erfolgen im Reichs= und Staatsanzeiger. 
2. Dem Landesamt für Futtermittel liegt die Sicherung und Verteilung der 
inländischen Futtermittel in Preußen ob. Es führt die Aufsicht über die Durch- 
führung der Vorschriften des Bundesrats über den Verkehr mit Hafer, Gerste, zucker- 
haltigen Futtermitteln und Kraftfuttermitteln, einschließlich der Kleie, und der zu 
ihrer Ausführung ergehenden Anweisungen innerhalb des Preußischen Staats- 
gebiets. 
Die Kommunalaufsichtsbehörden und die Kommunalverbände haben die bei 
Ausübung dieser Aufsicht erteilten Weisungen des Landesamts für Futtermittel 
zu befolgen und ihm auf Erfordern Auskunft zu geben. 
3. Der Schriftverkehr der Kommunalaufsichtsbehörden und der Kommunal= 
verbände — dieser durch die Hand der Regierungspräsidenten — mit der Reichs- 
futtermittelstelle geht an das Landesamt für Futtermittel. Die Anordnung bezieht 
sich nicht auf den geschäftlichen Verkehr mit der Zentralstelle zur Beschaffung der 
Heeresverpflegung und der Bezugsvereinigung der Deutschen Landwirte G. m. b. H., 
der sich auf Abnahme, Lieferung und Uberweisung der Futtermittel oder auf Fest- 
setzung der Übernahmepreise bezieht. 
4. Das Landesamt für Futtermittel fordert im Benehmen mit der Zentral- 
stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung die von der Reichsfuttermittelstelle 
festgesetzten, aus den preußischen Kommunalverbänden abzuliefernden Mengen an 
Hafer und Gerste von den einzelnen Kommunalverbänden an und regelt die Ab- 
lieferungstermine innerhalb der von der Reichsfuttermittelstelle bestimmten Fristen. 
5. Anträge und Eingaben, die sich auf die Durchführung der in der Verordnung 
bezeichneten Vorschriften beziehen, sind an das Landesamt für Futtermittel zu 
richten. Soweit dieses sie nicht selbst erledigen kann, hat es solche Anträge und Ein- 
gaben an die Reichsfuttermittelstelle zur Entscheidung weiterzuleiten. 
Höchstpreise für den Großhandel. 
Ministerial-Erlaß vom 27. August 1915. 
Die Bestimmung in Absatz 3 des Runderlasses vom 24. Dezember 1914 über 
die Zugehörigkeit eines von zwei Hauptorten gleich weit entfernt gelegenen Neben- 
orts zu dem Bezirk eines Hauptorts erhält folgende Fassung: 
„Wo die Entfernung eines Ortes nach zwei Hauptorten gleich ist, 
zu der Ort zu dem Bezirke des Hauptorts mit dem höheren Hoöchst- 
reis. 
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