Preußen.
Diese Abänderung tritt mit dem 1. September d. J. in Kraft. Wir ersuchen
hiernach das Weitere zu veranlassen. «
Maßnahmengegenübermäßigepreissteigerungen.
Ministerial-Erlaß vom 3. August 1915.
Die fortgesetzte Steigerung der Preise für Gegenstände des täglichen Bedarfs
birgt für die Lebensführung und die Zufriedenheit großer Schichten der Bevölke-
rung Gefahren in sich, denen mit allem Nachdruck entgegengewirkt werden muß
Dieses Ziel verfolgt die Bekanntmachung des Bundesrats gegen übermäßige Preis-
steigerung vom 23. Juli 1915. Sie gewährt die Möglichkeit, Gegenstände des täg=
lichen Bedarfs, die zur Veräußerung bestimmt sind, aber dem Verbrauche vorent-
halten werden, dem Besitzer zu entziehen und durch Vermittlung geeigneter Stellen
(Kommunalverbände, Konsumvereine, Handeltreibende) zwangsweise dem Ver-
kehre zu einem Preise zuzuführen, der ohne Genehmigung der Landeszentralbehörde
den Einkaufspreis um fünf vom Hundert nicht übersteigen darf. Die Zurückhaltung
von Gegenständen des täglichen Bedarfs sowie von Gegenständen des Kriegsbedarfs
wird ferner mit empfindlichen Geld= und Freiheitsstrafen bedroht, wenn ihr die
Absicht, einen übermäßigen Gewinn zu erzielen, zugrunde liegt. Das gleiche gilt
für alle Arten unlauterer Machenschaften, mit denen eine Preissteigerung dieser
Gegenstände bezweckt wird. Schließlich wird jedem Strafe angedroht, der für die
erwähnten Gegenstände Preise fordert, die nach Lage der Verhältnisse einen über-
mäßigen Gewinn enthalten, oder solche Preise sich oder einem anderen gewähren
oder versprechen läßt.
Der Geltungsbereich der Bekanntmachung vom 23. Juli 1915 umfaßt in gleicher
Weise die Gütererzeugung und die Güterverteilung. Insoweit sich ihr Anwendungs-
gebiet auf Handel und Gewerbe erstreckt, lege ich den Handelskammern und den
kaufmännischen Korporationen als den gesetzlich berufenen Vertretungen dieser
Erwerbsstände ans Herz, sich in den Dienst der Bestrebungen zu stellen, die mit
der Bekanntmachung verfolgt werden. So bereitwillig die Volksgesamtheit die ihr
durch den harten und langdauernden Krieg auferlegten wirtschaftlichen Opfer auf
sich genommen hat und täglich von neuem auf sich nimmt, so müssen diese Opfer
och auf das durch das Gemeinwohl Gebotene beschränkt werden. Insbesondere
muß mit allen Mitteln danach gestrebt werden, unter Ausschaltung unnötig hoher
Zwischengewinne die Aufwendungen für den notwendigen Lebensunterhalt in
Grenzen zu halten, die auch den weniger bemittelten Kreisen der Bevölkerung das
Durchhalten erleichtern. Hierzu können Handel und Gewerbe wesentlich beitragen,
wenn sie sich unter Zurückstellung ihrer reinen Erwerbsinteressen vor allem als im
Dienste der Allgemeinheit stehend betrachten. In einem Kriege, in dem das ein-
mütige Zusammenwirken aller in der Nation lebenden Kräfte die Voraussetzung
des Erfolges ist, muß auch im wirtschaftlichen Leben die Rücksicht auf den eigenen
Vorteil, die unter gewöhnlichen Verhältnissen eine der wirksamsten Triebfedern
der Entwicklung bildet, zurücktreten. Der Krieg darf unter keinen Umständen als
Konjunktur angesehen werden, aus der der größtmögliche Gewinn herauszuholen
ist. Vielmehr ist es vaterländische Pflicht, besonders bei Gegenständen des täglichen
Bedarfs, sich mit Gewinnen zu begnügen, die neben angemessener Lebensführung
des Unternehmers und seiner Familie den Fortbestand des Unternehmens sicher-
stellen. Von der Art, wie Handel und Gewerbe diese sich aus der Kriegslage er-
gebenden vaterländischen Pflichten erfüllen, wird auf lange Zeit hinaus die Wert-
schätzung dieser Berufsstände in Deutschland und der Einfluß, den sie auf unser
öffentliches Leben ausüben werden, abhängen. Ich hege die Zuversicht, daß die
Handelsvertretungen, soviel an ihnen liegt, im Sinne der obigen Anschauumgen
auf die von ihnen vertretenen Kreise einwirken und diese zu einem Verhalten be-
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