Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Übermäßige Preissteigerung. 
wegen werden, das in gleicher Weise ihrem Ansehen wie dem vaterländischen 
eresse entspricht und die Anwendung der Zwangs= und Strafbestimmungen der 
Bekanntmachung vom 23. Juli entbehrlich macht. 
Maßnahmen gegen übermäßige Preissteigerungen. 
Kusführungsanweisung 
zu der Derordnung des Bundesrats gegen übermäßige 
Preissteigerungen vom 25. Juli 1915. 
Vom 6. August 1915. 
Auf Grund des § 4 der Bundesratsverordnung gegen übermäßige Preissteige- 
rungen wird zur Ausführung dieser Verordnung folgendes bestimmt: 6 
1. Für das im §& 1 vorgesehene Verfahren der Ubertragung des Eigentums 
an Gegenständen des täglichen Bedarfs ist neben der Landeszentralbehörde der 
Regierungspräsident, im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident, zuständig. 
2. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 2, 3 der Verordnung ist der 
Regierungspräsident, im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident. 
3. Die Möglichkeit der Übertragung des Eigentums soll übermäßigen Preis- 
steigerungen bei Gegenständen des täglichen Bedarfs und der Neigung entgegen- 
wirken, solche Gegenstände in der Erwartung ungewöhnlicher Preissteigerung einst- 
weilen dem Verkehre vorzuenthalten. Es liegt im allgemeinen Interesse, wenn 
das Enteignungsverfahren gegebenenfalls rücksichtslos angewendet wird. 
Die Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bietet 
die Möglichkeit, Aufschluß darüber zu gewinnen, ob ein im Verkehr auftretender 
Mamgelenn — des täglichen Bedarfs durch eine spekulative Zurückhaltung 
verursacht ist. 
der Beurteilung der Frage, ob Gegenstände des täglichen Bedarfs über 
Gebühr zurückgehalten worden sind, wird häufig die Person des Eigentümers von 
Bedeutung sein. Sind die Gegenstände von dem Eigentümer in Ausübung seines 
Berufs zum Zwecke der Veräußerung erzeugt oder erworben, so werden die Voraus- 
setzungen für die Enteignung insoweit nicht gegeben sein, als die Vorräte die Mengen 
nicht übersteigen, die im regelmäßigen Wirtschafts= und Geschäftsbetriebe zur all- 
mählichen Versorgung des Marktes erforderlich sind und erst nach und nach abge- 
geben zu werden pflegen. Diese Gesichtspunkte kommen im allgemeinen nicht in 
Betracht, wenn sich die Gegenstände, namentlich in größeren Mengen, in der Hand 
von Personen befinden, die sich vor Ausbruch des Krieges nicht mit ihrem Ver- 
triebe befaßt haben. 
Der Zurückhaltung der Gegenstände ist es gleich zu achten, wenn sie den Ver- 
brauchern und dem Handel nur zum Scheine oder zu übermäßigen, die Möglichkeit 
von Ankäufen beeinträchtigenden Preisen oder unter Bedingungen angeboten 
werden, die das Angebot als nicht ernst gemeint erkennen lassen. 
4. Der mit der Verordnung verfolgte Zweck verlangt, daß die zu enteignenden 
Gegenstände so bald wie möglich dem Verbrauche zugeführt werden. In der Regel 
werden daher die Gemeinden, ortsansässige Händler oder Konsumvereine, die bereit 
sind, den Absatz der Gegenstände zu bewirken, als Erwerber in Frage kommen. 
Ihnen ist die Verpflichtung aufzuerlegen, die Gegenstände unverzüglich zu einem 
von der enteignenden Behörde zu bestimmenden oder zu genehmigenden Preise 
an das Publikum abzugeben. 
5. Zur Einleitung des Verfahrens der UÜbertragung des Eigentums ist ein An- 
trag nicht erforderlich. 
Die örtlichen Verwaltungsbehörden haben, sobald ihnen ein Fall bekannt wird, 
in dem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Enteignung gegeben sind, unver- 
züglich, nötigenfalls telegraphisch, die höhere Verwaltungsbehörde (Ziff. 1, 2) zu 
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