Preußen.
benachrichtigen und dabei möglichst eine Person zu bezeichnen, die bereit ist, die zu
enteignenden Gegenstände zum Verkaufe zu übernehmen.
6. Vor dem Erlaß der Anordnung, durch die das Eigentum übertragen wird
ist der Besitzer der Gegenstände zu hören, falls ihm nicht bereits bei den Erhebungen
über die Zulässigkeit der Enteignung Gelegenheit zur Außerung gegeben ist.
7. Die Anordnung, durch die das Eigentum übertragen wird, ist umgehend
nötigenfalls telegraphisch, dem Besitzer und dem neuen Eigentümer mitzuteilen.
Die Ubermittelung erfolgt im Wege der vereinfachten Zustellung oder durch ein-
geschriebenen Brief, bei Telegrammen gegen Empfangsanzeige.
Der Besitzer der Gegenstände haftet bis zur Übernahme durch den Erwerber
ür ihre ordnungsmäßige Aufbewahrung; besondere Unkosten, die dem Besitzer
urch die Verwahrung nachweislich erwachsen, können bei der Feststellung des Über-
nahmepreises berücksichtigt werden.
8. Der Übernahmepreis ist, falls nicht etwa ein niedrigerer Höchstpreis besteht
in der Regel in Höhe des Einkaufspreises, bei selbsterzeugten Gegen#ständen in Höhe
der Herstellungskosten festzusetzen. Sind die Gegenstände zu diesem Preise nicht
verwertbar, so ist der Ubernahmepreis entsprechend niedriger zu bemessen. Dies
gilt nach § 2 Abs. 4 der Verordnung nicht für die nach dem 23. Juli 1915 aus dem
Ausland eingeführten Gegenstände. Ubersteigt der in Aussicht genommene Über-
nahmepreis den Einkaufspreis oder die Herstellungskosten um 5 vom Hundert, so
ist gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung unverzüglich unter eingehender Begründung
an die Landeszentralbehörde zu berichten.
Auf die Anhörung von Sachverständigen kann im Einverständnis mit dem bis-
herigen Besitzer der Gegenstände verzichtet werden.
9. Die Fälligkeit des Ubernahmepreises ist bei der Festsetzung zu bestimmen.
Kann der Ubernahmepreis nach Lage der Verhältnisse nicht sofort ermittelt oder
entrichtet werden, so ist eine angemessene, sofort fällige Abschlagszahlung festzu-
setzen. Für die Begleichung des Restes können unter Berücksichtigung der voraus-
sichtlichen Dauer des Verkaufs der enteigneten Gegenstände erforderlichenfalls
Teilzahlungen bewilligt werden, deren Fälligkeit jedoch nicht mehr als vier Wochen
über den Zeitpunkt der Ubertragung des Eigentums hinausgeschoben werden soll.
Der Ubernahmepreis ist vom Fälligkeitstag an mit 6 vom Hundert zu verzinsen.
10. Die Übertragung des Eigentums und die #usührun der enteigneten
Geg enstände an den Verbrauch dürfen dadurch nicht aufgehalten werden, daß die
Festsetzung des Ubernahmepreises nicht sofort erfolgen kann, oder daß gemäß § 2
Abs. 3 der Verordnung für den festgesetzten Ubernahmepreis die Bestätigung der
Landeszentralbehörde eingeholt werden muß.
11. Die baren Auslagen des Verfahrens, insbesondere die den Sachverständigen
zu gewährende Vergütung, sind in der Regel dem bisherigen Eigentümer der Gegen-
Hürne aufzterlegen: sie können bei der Festsetzung des Übernahmepreises berück-
ichtigt werden.
Gebühren werden nicht erhoben. Bare Auslagen sind, soweit erforderlich, von
der zuständigen Behörde vorschußweise zu leisten.
12. In der Tagespresse erscheinen zahlreiche Anzeigen, in denen unter die
Verordnung fallende Gegenstände in größeren Mengen zum Ankauf angeboten
werden. Insoweit solche Anzeigen unter Chiffre erfolgen oder ersichtlich von Per-
sonen ausgehen, die weder Produzenten sind noch in den angekündigten Waren
berufsmäßig Handel treiben, liegt der Verdacht nahe, daß mit ihnen reine Speku-
lationszwecke verfolgt werden. Derartigen Fällen ist deshalb nachzugehen und zu
prüfen, ob ihnen nicht ein unter die Vorschriften der Verordnung fallender Tat-
bestand zugrunde liegt.
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