Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Verkehr mit Olfrüchten. — Motorboote. 
Ausführungs-Vorschriften 
zu der Bekanntmachung über den Verkehr mit Olfrüchten 
md daraus gewonnenen Drodukten vom 15. Juli 1915. 
Vom 3. August 1915. 
Zu § 2. Die Anzeige ist bis zu den in der Verordnung vom 15. Juli 1915 vor- 
eschriebenen Fristen an die untere Verwaltungsbehörde zu erstatten. Die untere 
Verwaltungsbehörde sammelt die Anzeigen und gibt sie sofort an den Kriegsausschuß 
für tierische und pflanzliche Ole und Fette in Berlin, Mauerstraße 26/28, weiter. 
Die Sammellisten für die Anmeldungen gehen den unteren Verwaltungs- 
behörden vom Kriegsausschuß zu. 
Zu § 3. Zur Abwicklung seiner Geschäfte wird der Kriegsausschuß in den 
Bezirken der unteren Verwaltungsbehörden sich je nach Möglichkeit und Bedarf 
solcher Händler bedienen, die bisher schon im Olfruchthandel dort tätig gewesen sind. 
Die Preise, welche der Bundesrat festgesetzt hat, gelten als angemessen für 
gesunde Ware von mindestens mittlerer Art und Güte. Entspricht die Ware dieser 
Voraussetzung nicht, so hat ein Preisabschlag einzutreten. Die Preise stellen zugleich 
die Grenze dar, über die bei der Entscheidung nicht hinausgegangen werden darf. 
Wird dem Eigentümer dieser Preis geboten, so bedarf es, falls er gleichwohl die 
Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde beantragt (§.5 Abs. 1), 
vor der Entscheidung einer materiellen Nachprüfung nicht. Vor jeder Entscheidung 
ist der Kriegsausschuß zu hören, gegebenenfalls sind Sachverständige zuzuziehen. 
Die Preise sind Netto-Preise; die Säcke werden vom Kriegsausschuß oder von 
seinen Kommissionären gestellt. 
Zu § 4. In den Sammellisten für die Anmeldungen (§8 2) ist zu vermerken, 
von welchem Zeitpunkt ab der Lieferungspflichtige zur Lieferung bereit ist. 
Im Zeitpunkt des Gefahrübergangs hat der Eigentümer die Mengen, die er 
dem Kriegsausschuß liefern soll, von seinen übrigen Beständen abzusondern. Er 
hat den Zustand, in dem sie sich befinden, durch einen von der Landwirtschaftskammer 
oder der entsprechenden landwirtschaftlichen Vertretung erwählten Sachverständigen 
feststellen zu lassen. Befinden sich die Olfrüchte in unverdorbenem Zustand, so hat 
der Eigentümer eine Bescheinigung des Sachverständigen hierüber unverzüglich 
dem Kriegsausschuß beizubringen. Können die Sachverständigen die Bescheinigung 
nicht abgeben, so ist unter ihrer Aufsicht eine Probe von je mindestens einem halben 
Kilogramm zu nehmen, die aus 10 verschiedenen Stellen des Vorrats in möglichst 
gleichen Mengen zu ziehen und in Blech= oder Glasverpackung zu verwahren ist. 
Die Probe ist zu versiegeln und der zuständigen Landwirtschaftlichen Versuchsstation 
des betreffenden Landes oder Landesteils zur Feststellung der Beschaffenheit zu 
übersenden. Die Versuchsstation ist zur unverzüglichen Mitteilung des Befundes 
an den Kriegsausschuß zu veranlassen. Die Kosten fallen dem Eigentümer zur Last. 
  
Julassung von Motorbooten zum Derkehre. 
Kusführungsanweisung 
zur Derordnung, betreffend Julassung von Motorbooten 
zum Derkehre, vom 20. Juli 1915. 
Vom 5. August 1915. 
I. Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne der Verordnung sind die Ober- 
präsidenten (Strombau= bzw. Kanalverwaltung) in Danzig, Breslau, Magdeburg, 
DHannover, Coblenz und Münster, die Königlichen Kanal-Baudirektionen in Hannover 
und Essen, der Regierungspräsident in Potsdam (Verwaltung der Märkischen Wasser- 
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