Preußen.
straßen), der Polizeipräsident zu Berlin und das Kaiserliche Kanalamt in Kiel für
ihren Geschäftsbereich, im übrigen die Regierungspräsidenten.
II. Die Berordnung umfaßt alle Boote, die mit einem zur Fortbewegu
dienenden Motor ausgerüstet sind, auch wenn dies nur ein Hilfsmotor ist. Mit
Dampfmaschinen ausgerüstete Boote werden hingegen nicht betroffen.
Die im Absatz 2 des § 2 vorgesehene Bestimmung gibt die Möglichkeit, die mit
einem Motor ausgerüsteten Fischerboote in dem gebotenen Umfang im Verkehre zu
lassen. Die Dienstmotorboote der Behörden sind, wenn sie zugelassen sind, nur in
unbedingt notwendigen Fällen zu benutzen.
III. Da die Verordnung sich in ihren wesentlichen Vorschriften an die Bundes-
ratsverordnung vom 25. Februar 1915, betreffend Zulassung von Kraftfahrzeugen
zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen, anlehnt, sind die zur Ausführung
ieser Verordnung erlassenen Bestimmungen sowie die bei deren Anwendung ge-
machten Erfahrungen entsprechend zu verwerten.
Derordnung über die Derlängerung der Kmtsdauer der
handelskammermitglieder.
Vom 31. August 1915.
§& 1. Die Handelskammern können durch Beschluß bestimmen, daß bei der
Berechnung der im & 16 des Gesetzes über die Handelskammern vom
* festgesetzten Amtsdauer ihrer Mitglieder das Kalenderjahr 1915
nicht zur Anrechnung kommt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
VDerordnung,
betreffend die nächsten Wahlen zu den Krztekammern
und zu der JSahnärztekammer für das Rönigreich Preußen.
Vom 31. August 1915.
Die Amtsdauer der Arztekammern, die gemäß § 6 Abs. 1 und § 12 Unserer Ver-
ordnung vom 25. Mai 1887, betreffend die Einrichtung einer ärztlichen Standes-
vertretung, und Unserer Verordnung vom 24. September 1914, betreffend die nächsten
Wahlen zu den Arztekammern, bis zum Schlusse des Jahres 1915 läuft, sowie die
Amtsdauer der Zahnärztekammer für das Königreich Preußen, die gemäß §& 5 Abs. 1
Unserer Verordnung vom 16. Dezember 1912, betreffend die Einrichtung einer
Standesvertretung der Zahnärzte, gleichfalls bis zum Schlusse des Jahres 1915
läuft, werden bis zum 31. Dezember 1916 verlängert. Die Neuwahlen zu den Arzte-
kammern und zu der Zahnärztekammer für das Königreich Preußen haben danach
erst im November 1916 stattzufinden.
Derordnung
über die Wahlen zu den Tierärztekammern.
Vom 19. Juli 1915.
Die Amtsdauer der Tierärztekammern, deren Wahlzeit nach der Verordnung
vom 15. Oktober 1914 mit Ende des Jahres 1915 abläuft, wird bis Ende des Jahres
1916 verlängert. Die Neuwahlen zu den Tierärztekammern haben demnach erst
im November 1916 stattzufinden.
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