Kriegswohlfahrtspflege.
Ausführungsbestimmungen
zu der Bundesratsverordnung vom 22. Juli 1915,
betreffend Regelung der Kriegswohlfahrtspflege.
Vom 22. Juli 1915.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 22. Juli 1915 wird für den
Umfang der Preußischen Monarchie folgendes bestimmt:
1. Zur Erteilung der Erlaubnis ist zuständig:
I. für öffentliche Sammlungen und den Vertrieb von Gegenständen
a) sofern sie über den Bereich eines Regierungsbezirks oder den Landes-
polizeibezirk Berlin nicht hinausgehen, der Regierungspräsident bzw. der
Polizeipräsident von Berlin,
b) sofern sie über den Bereich eines Regierungsbezirks, aber nicht über den
Umfang einer Provinz hinausgehen, der Oberpräsident,
I) sofern sie über den Bereich einer Provinz bzw. über den Landespolizei-
bezirk Berlin hinausgehen, sowie in Fällen, in denen es sich um die Aus-
dehnung in einem anderen Bundesstaate bereits genehmigter Sammlungen
handelt, ein vom Minister des Innern zu ernennender ständiger Staats-
kommissar, für den ebenfalls vom Minister des Innern ein Stellvertreter
zu bestimmen ist;
II. für Veranstaltungen zur Unterhaltung und Belehrung
a) sofern sie auf ein und denselben Ort beschränkt bleiben, die Ortspolizei-
behörde, im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident von Berlin,
b) sofern die Veranstaltungen an verschiedenen Orten erfolgen sollen (Wander-
Vorführungen), aber auf einen Regierungsbezirk oder den Landespolizei-
bezirk Berlin beschränkt bleiben, der Regierungspräsident bzw. der Polizei-
präsident von Berlin.
c) sofern Wander-Vorführungen über die unter b bezeichneten Bezirke
hinaus ausgedehnt werden sollen, der Oberpräsident jeder Provinz, in
der die Veranstaltungen stattfniden.
Sammlungen innerhalb eines Personenkreises, dessen Mitglieder ausschließlich
einer staatlichen oder Reichs-Verwaltung angehören, bedürfen lediglich der Erlaubnis.
des betreffenden Ressortchefs, der die Erlaubnisbefugnis auf ihm unterstellte Pro-
vinzialbehörden übertragen kann.
Für Kirchenkollekten sowie für sonstige Unternehmungen der im §& 1 der Bundes-
rats-Verordnung vom 22. Juli 1915 bezeichneten Art, die von einem Geistlichen.
in seiner Kirchengemeinde und lediglich für deren Zwecke veranstaltet werden, be-
wendet es hinsichtlich der Erlaubniserteilung bei den geltenden Bestimmungen.
Die Entscheidungen des Oberpräsidenten und des Staatskommissars sind end-
gültig.
§ 2. Die Anträge auf die Erteilung der Erlaubnis sind schriftlich einzureichen.
und von dem Unternehmer zu unterschreiben. Die Erlaubniserteilung hat ebenfalls
schriftlich zu erfolgen; von der Erteilung einer stempelpflichtigen Ausfertigung der
Erlaubnis wird, falls eine solche vom Unternehmer nicht ausdrücklich beantragt wird,
abzusehen sein.
Die Anträge sind in den im 5 1 unter Ie und b sowie unter II a, b und c be-
zeichneten Fällen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, in den im § 1 unter
le bezeichneten Fällen bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers bzw. für den
Sitz des veranstaltenden Vereins pp. zuständigen Regierungspräsidenten, im Landes-
polizeibezirk Berlin bei dem Polizeipräsidenten von Berlin einzureichen.
Die zur Zuständigkeit des Staatskommissars (§ 1 Lc) gehörenden Anträge sind.
von dem betreffenden Regierungspräsidenten bzw. dem Polizeipräsidenten von
Berlin nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen eingehend zu prüfen und
mit einem Vorschlag für die Genehmigungsbedingungen oder für den Ablehnungs-
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