Verkehr mit Zucker.
2 wer der Aufforderung, Rohzucker zu liefern (§§ 1, 12), oder der Ver-
pflichtung, Verbrauchszucker oder bestimmte Sorten Verbrauchszucker
herzustellen (5 1 Abs. 5), nicht nachkommt, 1
3. wer die nach § 12 erforderte Anzeige innerhalb der gesetzten Frist nicht
erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben
cht.
8 14. 4 Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung
betreffend Derkehr mit Rohzucker.
Vom 13. September 1915.
(Auf Grund der §8 11, 12 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im
« Betriebsjahr 1915/16 vom 26. August 1915.)
I. Verteilungsstelle für Rohzucker.
§* 1. Als Verteilungsstelle gilt die durch Verfügung vom 19. Februar 1915
errichtete Verteilungsstelle.
§#2. Die Verteilungsstelle bestimmt, welche Mengen von den einzelnen Roh-
zuckerfabriken an die einzelnen Verbrauchszuckerfabriken zu liefern sind sowie den
Zeitpunkt der Lieferung. Hierbei ist einerfeits auf die Betriebsweise der einzelnen
Verbrauchszuckerfabriken, anderseits auf eine möglichst gleichmäßige Zuteilung an
alle Verbrauchszuckerfabriken nach Maßgabe ihrer Bedarfsanteile Rücksicht zu
nehmen.
F 3. Die Verteilungsstelle bestimmt, nach welchen Grundsätzen die verfüg-
baren Rohzuckermengen den einzelnen Verbrauchszuckerfabriken zugeteilt werden
sollen. Auf den tatsächlichen Bedarf, die Wünsche der Beteiligten, die Lage der
Fabriken und die festgesetzten Preise ist tunlichst Rücksicht zu nehmen.
8 4. Die Zuteilung erfolgt nach Maßgabe dieser Verordnung und der von
der Verteilungsstelle gegebenen besonderen Weisungen durch die Geschäftsführer.
§ 5. Die Zuckerfabriken sind zur Anzeige der vorhandenen Bestände und der
eingetretenen Anderungen an die Geschäftsführer in dem Umfang verpflichtet, in
dem die Verteilungsstelle es zur Durchführung ihrer Aufgabe für erforderlich erachtet.
§ 6. Die Mitglieder, Geschäftsführer und Angestellten der Verteilungsstelle
sowie alle zu den Arbeiten der Verteilungsstelle hinzuge zogenen Personen sind zur
Geheimhaltung aller durch die Verteilungsstelle zu ihrer Kenntnis kommenden
Angelegenheiten verpflichtet. Die der Verteilungsstelle gemachten Angaben dürfen
nur für die Zwecke der Verteilungsstelle verwandt werden.
§. Die Verteilungsstelle bestimmt auf Grund der §§ 1, 2 der Verordnung
über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915/16 den Abgabeanteil der ein-
zelnen Rohzuckerfabriken. Sie kann den Abgabeanteil derjenigen Rohzuckerfabriken,
die für andere Fabriken angebaute Rüben verarbeiten, entsprechend der erworbenen
Rübenmenge erhöhen.
388. Bedarfsanteil der einzelnen Verbrauchszuckerfabriken ist, sofern nicht
eine besondere Bestimmung getroffen ist, die aus ihnen unmittelbar oder mittelbar
in 12 aufeinanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September
1313 auszuwählenden Monaten steueramtlich zum Inlandsverbrauch abgefertigte
Verbrauchszuckermenge, zuzüglich ihrer versteuerten Vorräte bei Beginn und ab-
üglich der versteuerten Vorräte am Ende der gewählten 12 Monate.
Bedarfsanteil der dem Verbande Deutscher Huckerraffinerien, Gesellschaft mit
beschränkter Hastung Berlin, angehörenden Verbrauchszuckerfabriken ist ihre Be-
teiligungszahl beim Verbande.