Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Kriegswohlfahrtspflege. 
der Marine oder deren Hinterbliebenen zugute kommen, so ist dem Reichs-Marineamt 
Anzeige zu machen, da bei diesem alle Wohlfahrtseinrichtungen für Marineangehörige 
ntralisiert sind. 
Bestehen für den Kriegswohlfahrtszweck, zu dessen Gunsten die Veranstaltung 
erfolgen soll, bereits größere Organisationen, z. B. 
für Hinterbliebenen-Fürsorge: Die „Nationalstiftung für die Hinter- 
bliebenen der im Kriege Gefallenen“, 
für Invaliden-Fürsorge: Die Provinzial-(Bezirks-, Ausschüsse für die 
Kriegsbeschädigten-Fürsorge, 
für die Verwundeten-Pflege sowie für die Fürsorge zugunsten der im Felde 
stehenden Krieger und ihrer zurückgebliebenen Angehörigen: Die 
Organisation des Roten Kreuzes und der vaterländischen Frauen- 
vereine 
und ähnliche größere Organisationen, 
so ist dahin zu wirken, daß über die demnächstige Verwendung eine Verständigung 
mit der in Betracht kommenden Organisation getroffen wird. 
§* 6. Es soll in der Regel darauf gehalten werden, daß dem Kriegswohlfahrts- 
zwecke der Reingewinn, mindestens aber 20 Prozent der Bruttoeinnahme zugeführt 
wird. Falls dies nach Lage der Verhältnisse geboten erscheint, kann zur Sicherung 
dieser Zahlung die Stellung einer Kaution zur Verfügung der Stelle verlangt werden, 
zu deren Gunsten das Unternehmen erfolgt. Bei Druckschriften, Bildern, Post- 
karten und Marken, die im Einzelverkauf zum Preise von 5 Pf. oder von 6 bis 10 2 
abgegeben werden, soll mindestens 1 bzw. 2 Pf. zugunsten der Wohlfahrtszwe 
abgeführt werden. 
Die Bestimmung, daß bei Mindererträgen mindestens 20 Prozent der Brutto- 
einnahme als Reingewinn angesehen und dem Wohlfahrtszweck zugeführt werden 
soll, soll Versuchen vorbeugen, das Unternehmen von vornherein mit zu hohen Un- 
kosten zu belasten oder im Verlaufe des Unternehmens unvorsichtig und planlos zu 
wirtschaften. Die Bestimmung wird dazu dienen, unsolide Unternehmungen hintan- 
zuhalten. 
Bei dem Vertrieb von Druckschriften, Bildern, Postkarten und Marken ist die 
Festsetzung eines bestimmten Betrages als Reingewinn erforderlich, da die Nach- 
prüfung der Unkosten und Vertriebskosten bei diesen Gegenständen außerordentlich 
schwierig sein würde. Die im Absatz 1 angegebenen Beträge sind als Mindestbeträge 
anzusehen. In vielen Fällen werden also auch höhere Beträge bis zu 2 bzw. 4 Pfennig 
zur Abführung an den Wohlfahrtszweck festgesetzt werden können, ohne daß dadurch 
der Anreiz zum Vertriebe zu stark vermindert werden würde. 
§ 7. Bei Eintrittskarten ist der Verkaufspreis, bei Druckschriften, Bildern, 
Postkarten und Marken daneben auch zahlenmäßig in Pfennigen der Anteil von 
diesen Preisen, der dem Wohlfahrtszweck zufließt, zu vermerken. Bei Druckschriften 
hat dies zu geschehen auf der ersten Seite, bei Postkarten oben links auf der Adressen- 
neie. Bei Bildern und Marken kann der Vermerk auf der Rückseite angebracht 
werden. 
§8. Je nach Lage der örtlichen Verhältnisse ist zu erwägen, ob eine polizeiliche 
Abstempelung von Eintrittskarten erforderlich erscheint. Die Eintrittskarten sind 
auf Haupt= und Kontrollabschnitt übereinstimmend fortlaufend zu numerieren, 
Freikarten außerdem auf beiden Abschnitten mit dem Vermerk „frei“ zu versehen. 
Hierbei ist zu beachten, daß von Freikarten zur Füllung des Saales mit Rücksicht 
auf die gewonnenen Künstler und Vortragenden häufig nicht völlig abgesehen werden 
kann. Auch der Presse und den dienstlich anwesenden Beamten werden die üblichen 
Freiplätze eingeräumt werden müssen. Ob über die Zahl der zuzulassenden Frei- 
plätze die Stelle zu hören ist, der der Gewinn zufließen soll, wird dem Ermessen 
der Genehmigungsbehörde überlassen. 
  
  
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