Preußen.
89. Falls dies angezeigt erscheint, kann verlangt werden, daß der nach 87
zu berechnende Betrag, entsprechend der Anzahl der jedesmal zum Vertrieb gestellien
Druckschriften, Bilder, Postkarten und Marken vorher der Stelle, zu deren Gunsten
der Vertrieb erfolgen soll, abgeliefert und der schriftliche Nachweis hierüber der
Genehmigungsbehörde beigebracht wird.
§510. In den Genehmigungsbedingungen ist vorzuschreiben, daß die Personen
die bei Sammlungen oder beim Vertriebe an öffentlichen Orten oder von Haus
zu Haus beschäftigt werden sollen, der Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk sie in
Tätigkeit treten, mitzuteilen sind. Die Behörde hat zu prüfen, inwieweit diese Per-
sonen zuzulassen sind. Die Mitführung eines ortspolizeilich abgestempelten Aus-
weises ist in der Regel vorzuschreiben.
§ 11. Für die Frage der Genehmigung kommen lediglich die aus vorstehenden
Vorschriften sich ergebenden Erwägungen in Betracht, politische oder konfessionelle
Rücksichten haben auszuscheiden.
§512. Die Genehmigung soll in der Regel unter Vorbehalt jederzeitigen Wider-
rufs und nur für bestimmte Zeit, daneben zum Vertrieb von Gegenständen für
eine bestimmte Anzahl erteilt werden.
Durch diese Bestimmungen soll die Möglichkeit einer Nachprüfung insbesondere
hinsichtlich des Fortbestehens eines Bedürfnisses gegeben werden.
§* 13. Die Genehmigungsbehörde ist befugt, jederzeit Vorlage der Abrechnung
und der Unterlagen hierzu zu verlangen.
Von dieser Befugnis wird in der Regel Gebrauch zu machen sein, zwecks Nach-
prüfung, ob die bei der Genehmigung gestellten Bedingungen erfüllt sind. Hierbei
werden auch Erfahrungen dafür zu sammeln sein, wie bei etwaigen weiteren Ver-
anstaltungen am zweckmäßigsten zu verfahren sein dürfte.
§*D 14. Die Vorschriften der 88 1, 2 und 3 mit Ausschluß des Absatzes 3 des 52
und des letzten Absatzes des 8 3 sind sofort durch die amtlichen Publikationsorgane
zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
§ 15. Sammlungen und Vertriebe von Gegenständen, zu denen der Staats
kommissar oder ein Oberpräsident die Genehmigung erteilt hat, sollen regelmäßig
allwöchentlich in der am Sonnabend herauskommenden Nummer des Reichs= und
Staatsanzeigers bekannt gegeben werden. Die Oberpräsidenten und der Staats-
kommissar haben zu diesem Zweck zum Dienstag jeder Woche die von ihnen erteilten
Genehmigungen unter Angabe
1. des Unternehmers nach Name und Wohnort,
2. des zu fördernden Kriegswohlfahrtszweckes,
3. der Stelle, an die die Mittel abgeführt werden sollen,
4. von Zeit und Bezirk, in denen das Unternehmen zur Ausführung gebracht
werden soll,
dem Minister des Innern anzuzeigen.
Derordnung
über die Befugnis der Kriegshilfsausschüsse in der Drovinz
Ostpreußen zur eidlichen Dernehmung von Seugen und
Sachverständigen.
Vom 28. Juli 1915.
§ 1. Die auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 24. September 1914
in der Provinz Ostpreußen gebildeten Kriegshilfsausschüsse sind befugt, in dem
Verfahren zur Ermittelung der Kriegsschäden und der Feststellung der vom Preußi-
schen — gewährten Vorentschädigung Zeugen und Sachverständige eidlich zu
vernehmen.
Die eidliche Vernehmung des Geschädigten selbst ist nicht zulässig.
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