Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Preußen. 
89. Falls dies angezeigt erscheint, kann verlangt werden, daß der nach 87 
zu berechnende Betrag, entsprechend der Anzahl der jedesmal zum Vertrieb gestellien 
Druckschriften, Bilder, Postkarten und Marken vorher der Stelle, zu deren Gunsten 
der Vertrieb erfolgen soll, abgeliefert und der schriftliche Nachweis hierüber der 
Genehmigungsbehörde beigebracht wird. 
§510. In den Genehmigungsbedingungen ist vorzuschreiben, daß die Personen 
die bei Sammlungen oder beim Vertriebe an öffentlichen Orten oder von Haus 
zu Haus beschäftigt werden sollen, der Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk sie in 
Tätigkeit treten, mitzuteilen sind. Die Behörde hat zu prüfen, inwieweit diese Per- 
sonen zuzulassen sind. Die Mitführung eines ortspolizeilich abgestempelten Aus- 
weises ist in der Regel vorzuschreiben. 
§ 11. Für die Frage der Genehmigung kommen lediglich die aus vorstehenden 
Vorschriften sich ergebenden Erwägungen in Betracht, politische oder konfessionelle 
Rücksichten haben auszuscheiden. 
§512. Die Genehmigung soll in der Regel unter Vorbehalt jederzeitigen Wider- 
rufs und nur für bestimmte Zeit, daneben zum Vertrieb von Gegenständen für 
eine bestimmte Anzahl erteilt werden. 
Durch diese Bestimmungen soll die Möglichkeit einer Nachprüfung insbesondere 
hinsichtlich des Fortbestehens eines Bedürfnisses gegeben werden. 
§* 13. Die Genehmigungsbehörde ist befugt, jederzeit Vorlage der Abrechnung 
und der Unterlagen hierzu zu verlangen. 
Von dieser Befugnis wird in der Regel Gebrauch zu machen sein, zwecks Nach- 
prüfung, ob die bei der Genehmigung gestellten Bedingungen erfüllt sind. Hierbei 
werden auch Erfahrungen dafür zu sammeln sein, wie bei etwaigen weiteren Ver- 
anstaltungen am zweckmäßigsten zu verfahren sein dürfte. 
§*D 14. Die Vorschriften der 88 1, 2 und 3 mit Ausschluß des Absatzes 3 des 52 
und des letzten Absatzes des 8 3 sind sofort durch die amtlichen Publikationsorgane 
zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
§ 15. Sammlungen und Vertriebe von Gegenständen, zu denen der Staats 
kommissar oder ein Oberpräsident die Genehmigung erteilt hat, sollen regelmäßig 
allwöchentlich in der am Sonnabend herauskommenden Nummer des Reichs= und 
Staatsanzeigers bekannt gegeben werden. Die Oberpräsidenten und der Staats- 
kommissar haben zu diesem Zweck zum Dienstag jeder Woche die von ihnen erteilten 
Genehmigungen unter Angabe 
1. des Unternehmers nach Name und Wohnort, 
2. des zu fördernden Kriegswohlfahrtszweckes, 
3. der Stelle, an die die Mittel abgeführt werden sollen, 
4. von Zeit und Bezirk, in denen das Unternehmen zur Ausführung gebracht 
werden soll, 
dem Minister des Innern anzuzeigen. 
Derordnung 
über die Befugnis der Kriegshilfsausschüsse in der Drovinz 
Ostpreußen zur eidlichen Dernehmung von Seugen und 
Sachverständigen. 
Vom 28. Juli 1915. 
§ 1. Die auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 24. September 1914 
in der Provinz Ostpreußen gebildeten Kriegshilfsausschüsse sind befugt, in dem 
Verfahren zur Ermittelung der Kriegsschäden und der Feststellung der vom Preußi- 
schen — gewährten Vorentschädigung Zeugen und Sachverständige eidlich zu 
vernehmen. 
Die eidliche Vernehmung des Geschädigten selbst ist nicht zulässig. 
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