Preußen.
Derordnung
wegen Kbänderung der Verordnung vom 15. November
1890, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen
Beitreibung von Geldbeträgen.
Vom 24. August 1915.
(Gemäß § 5 des Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung.)
Artikel 1.
Der § 461) der Verordnung vom 15. November 1899, betreffend das Ver-
waltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, wird dahin
abgeändert:
I. Die Nr. 4 des Abs. 1 erhält am Schlusse folgenden Zusatz: „und die
Aufwandsentschädigungen, die auf Grund der Bekanntmachung des
Reichskanzlers, betreffend Aufwandsentschädigungen an Familien für im
1) § 46. Der Pfändung sind nicht unterworfen:
1. die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimentenforderungen und die
nach § 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der Entziehung einer solchen
Forderung zu entrichtende Geldrente;
2 die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner aus Stiftungen oder
sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten bezieht, in-
soweit der Schuldner zur Bestreitung des notdürftigen Unterhalts für sich,
seinen Ehegatten und seine unversorgten Kinder dieser Einkünfte bedarf;
3. die aus Kranken-, Hilfs= oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschafts-
kassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen;
4. der Sold und die Invalidenpensionen der Unteroffiziere und der Soldaten
sowie die Unterstützungen an Familien der in den Dienst eingetretenen
Mannschaften nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 28. Februar 1888;
5. das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppen-
teil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören;
6. die Pensionen der Witwen und Waisen und die denselben aus Witwen-
und Waisenkassen zukommenden Bezüge, die Erziehungsgelder und die
Studienstipendien sowie die Pensionen invalider Arbeiter;
7. das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte und Deckoffiziere, der
Beamten, der Geistlichen sowie der Arzte und Lehrer an öffentlichen An-
stalten; die Pension dieser Personen nach deren Versetzung in einstweiligen
oder dauernden Ruhestand sowie der nach ihrem Tode den Hinterbliebenen
zu gewährende Sterbe= oder Gnadengehalt.
Übersteigen in den Fällen Nr. 6 und 7 das Diensteinkommen, die Pension oder
die sonstigen Bezüge die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr, so ist der
dritte Teil des Mehrbetrags der Pfändung unterworfen.
Bei der Einziehung von kurrenten öffentlichen Abgaben, von Disziplinarstrafen
und von solchen Zwangsstrafen, welche durch die vorgesetzte Dienstbehörde festgesetzt
sind, finden die Vorschriften der Nr. 7 rücksichtlich des Diensteinkommens und der Pension
der Zivilbeamten, der Geistlichen sowie der Arzte und Lehrer an öffentlichen Anstalten
nicht Anwendung.
Die nach § 843 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer Verletzung des Körpers
oder der Gesundheit zu entrichtende Geldrente ist nur soweit der Pfändung unter-
worfen, als der Gesamtbetrag die Summe von 1500 Mark für das Jahr übersteigt.
Die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt sind,
und der Sewis der Offiziere, Militärärzte und Militärbeamten sind weder der Pfändung
unterworfen, noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrag ein Diensteinkommen
der Pfändung unterliege, zu berechnen. ç
Bezuglich der Zulässigkeit der Pfändung des Arbeits= oder Dienstlohns verbleibt
es bei den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1869.
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