Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Beitreibung von Geldbeträgen. 
Reichsheer, in der Marine oder in den Schutztruppen eingestellte Söhne, 
vom 26. März 1914 gewährt werden“. 
II. In den Abs. 2 und 4 tritt an die Stelle der dort vorgesehenen Summe 
von eintausendfünfhundert Mark bis auf weiteres die Summe von 
zweitausend Mark. 
Artikel 2. 
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen haben 
die beteiligten Minister gemeinschaftlich zu erlassen. 
Artikel 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Die Vorschrift des Artikel 1 Nr. II tritt gleichzeitig mit der Verordnung des 
Bundesrats über die Einschränkung der Pfändbarkeit von Lohn-, Gehalts= und 
ähnlichen Ansprüchen vom 17. Mai 1915 außer Kraft. 
Ist ein Anspruch der im § 46 Abs. 1 Nr. 6, 7, Abs. 4, 6 der Verordnund vom 
15. November 1899 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung 
gepfändet, so verliert die Pfändung hinsichtlich später fällg werdender Bezüge 
ihre Wirksamkeit, soweit sie bei Anwendung der Vorschrift des Artikel 1 Nr. II unzu- 
lässig sein würde. 
  
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