Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Verkehr mit Zucker. 
18. Jede Rohzuckerfabrik hat auf Erfordern der Verteilungsstelle für den 
ve teilten und jede Verbrauchszuckerfabrik für den zugeteilten Rohzucker eine Ge- 
b ühr von ¼ Pf. für je 50 kg an den „Verein der Deutschen Zuckerindustrie zu Berlin“ 
zu. zahlen. 
Bekanntmachung 
über die wiederholung der Anzeige der Bestände von 
Derbrauchszucker. 
Vom 23. Juli 1915. 
Auf d des § 1 Abs. 4 der Bekanntmachung über Verbrauchszucker vom 
euf Grund des 27. Mai 1915.) 
Wer Verbrauchszucker mit Beginn des 1. August 1915 im Gewahrsam hat, ist 
verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter 
Nenmung der Eigentümer der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin anzu- 
zeigen. Zu diesem Zwecke haben die Berechtigten, deren Zucker in fremdem Gewahr- 
sam liegt, den Lagerhaltern nach dem 1. August 1915 unverzüglich die ihnen zu- 
stehenden Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft 
m. b. H. sind bis zum 10. August 1915 abzusenden. Anzeigen über Mengen, die 
sich mit Beginn des 1. August 1915 auf dem Transporte befinden, sind unverzüglich 
nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht 
1. auf Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder 
Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen 
oder der Marineverwaltung sowie im Eigentum eines Kommunalver= 
bandes stehen, 
2. auf Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner betragen. 
  
Bekanntmachung 
über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von 
Derbrauchszucker. 
Vom 26. August 1915. 
(Auf Grund des § 1 Abs. 4 der Bekanntmachung über Verbrauchszucker vom 
27. Mai 1915.) 
Wer Verbrauchszucker mit Beginn des 1. September 1915 im Gewahrsam 
hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern 
unter Nenmung der Eigentümer der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin 
anzuzeigen. Zu diesem Zwecke haben die Berechtigten, deren Zucker in fremdem 
Gewahrsam liegt, den Lagerhaltern nach dem 1. September 1915 unverzüglich 
die ihnen zustehenden Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentral-Einkaufs- 
Gesellschaft m. b. H. sind bis zum 10. September 1915 abzusenden. Anzeigen über 
Mengen, die sich mit Beginn des 1. September 1915 auf dem Transporte befinden, 
sind unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. 
Die Anzeige pflicht erstreckt sich nicht: 
1. auf Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder 
Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresve rwaltungen 
oder der Marineverwaltung sowie im Eigentum eines Ko mmunalver- 
bandes stehen, 
2. auf Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner betragen.
	        
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