Aus--- und Durchfuhrverbote.
gemischt; aus Baumwollengespinsten, auch gemischt mit anderen
pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten oder mit Pferdehaaren (aus
Mähne oder Schweif), jedoch ohne Beimischung von Seide oder von
Wolle oder anderen Tierhaaren; aus Gespinsten von anderen pflanz-
lichen Spinnstoffen als Baumwolle, auch gemischt mit Pferdehaaren
(aus Mähne oder Schweif), jedoch ohne Beimischung von anderen tierischen
Spinnstoffen oder von Baumwolle, der Nrn. 433, 458, 500 des Zoll-
tarifs; .
z·Wirk-(Trikot-)undNetzwaren,auchgehäkejten und gestrickten Waren,
aus Gespinsten von Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit pflanz-
lichen Spinnstoffen oder Gespinsten gemischt (Unterkleidern, anderen
geschnittenen oder abgepaßt gearbeiteten (regulären]) Wirk= und Netz-
waren); aus Baumwollengespinsten, auch gemischt mit anderen
pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten oder mit Pferdehaaren (aus
Mähne oder Schweif), jedoch ohne Beimischung von Seide oder von
Wolle oder anderen Tierhaaren (Strümpfen, Socken, Unterkleidern,
Fischernetzen, Vogel-, Jagd-, Pferde-, Trag= und anderen Netzen, ge-
schnittenen oder abgepaßt gearbeiteten lregulären] Wirk= und Netzwaren,
vorstehend nicht genannt; aus Gespinsten von anderen pflanz-
lichen Spinnstoffen als Baumwolle, auch gemischt mit Pferdehaaren
(aus Mähne oder Schweif), jedoch ohne Beimischung von anderen tierischen
Spinnstoffen oder von Baumwolle (Fischer-, Vogel-, Jagd-, Pferde-,
Trag= und ähnlichen Netzen, anderen Netzwaren außer Haarnetzen)
sowie Wirkwaren der Nru. 434, 435, 460, 461, 462, 463, 485, 500 des
Zolltarifs;
3. Baumwoll-Vließen der Nr. 438 des Zolltarifs;
4. Starken Drahtnetzen zur Torpedoabwehr, starken und leichten
Drahtnetzen und Hanfnetzen zur Tauchbootabwehr;
5. Benzylchlorid, Benzoylchlorid, Benzalchlorid; Benzaldehyd, Anisaldehyd
(Aubépine), Vanillin, Bromstyrol, Methylsalicylat;
6. Natriumperborat;
7. Rundspitzbrosten (Soldatenbrosten, Schuhmacherbrosten, Schneider=
pfriemen).
II. Nicht unter das vorstehende Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr fallen:
Haarnetze der Nru. 459 und 500 des Zolltarifs, Glühstrümpfe (Glühkörper für Be-
leuchtungszwecke).
III. Aufgehoben werden die Bekanntmachungen vom 15. April 1915 Ziffer II
Abs. 4 und vom 24. Juni 1915 Ziffer 1 Abs. 20 und Ziffer V 2.
IV. Das Aus= und Durchfuhrverbot für Benzylverbindungen wird
eingeschränkt auf die als Zwischenerzeugnisse zur Teerfarbenbereitung dienenden
und auf die vorstehend unter 1 Ziffer 5 aufge führten.
Vom 3. August 1915.
Unter das Verbot der Ausfuhr von Karten (Bekanntmachung vom 28. April
1915), fallen nicht Karten im Maßstab von 1: 100 000 und in kleineren Maßstäben,
sofem die Sendungen für das neutrale und verbündete Ausland bestimmt sind.
Auch Schulatlanten und Globen dürfen ausgeführt werden. Die Karten,
Atlanten und Globen müssen bis zum 2. April 1915 bestanden haben.
Ebenso dürfen Zeitungen, Zeitschriften und Zeitchroniken mit Karten-
siren ausgeführt werden, wenn die Beschreibung der betreffenden Gegenden keine
1! ngaben enthält, deren Kenntnis unserem Gegner von militärischem Nutzen sein
ann. Truppen= und Befestigungseinzeichnungen sind verboten.
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