Aus- und Durchfuhrverbote.
U. Das Verbot unter I Ziffer 1 dieser Bekanntmachung erstreckt
ich nicht auf Baumwollenzwirne aller Art in Aufmachungen für den Einzel-
Taru Eisengarn, Häkel-, Näh-, Stickgarn, Tüll, Haarnetze, Spitzenstoffe und
—8 lz aller Art einschließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waren
Sbiten oder Spitzenstoffen, Stickereien auf baumwollenen, wollenen, leinenen
und dergleichen Grundstoffen, Posamentierwaren, sogenannte Baumwollenspanterie.
III. Aufgehoben wird das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von
australischen Opossumfellen. «
Vom 21. August 1915.
Es ist verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von Mongczitsand der
Nr. 236 des Zolltarifs.
Vom 1. September 1915.
Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1915 fallen die folgenden
Gegenstände unter das Verbot:
1. alle Stoffe, Verbindungen und Zubereitungen, die zur Verhütung, Er-
kennung und Behandlung von Krankheiten, Leiden und Körperschäden
jeder Art für Menschen und Tiere dienen,
2. Verbandwatte, Verbandgaze und andere Verbandmittel,
3. chirurgische und andere ärztliche Instrumente und Geräte zur Verhütung,
Erkennung und Behandlung von Krankheiten für Wenschen und Tiere,
zum Gebrauch bei der Krankenpflege und in den Laboratorien sowie Teile
solcher Gegenstände und Halbfabrikate,
chemische und bakteriologische Geräte, auch Teile davon und Halbfabrikate,
. Material für bakteriologische Nährböden, wie Agar-Agar, Lackmus-
arbstoff,
6. Ernel, se und Immunsera, wie Schutzsera, Heilsera, diagnostische
era,
7. Versuchstiere.
Bom 10. September 1915.
I. Es wird verboten die Aus= und Durchfuhr von:
a) Waren der Nrn. 32, 60a und 60b, 7la, 72a, b, c, 73, 9la bis 94f, 97a bis 99,
130 bis 132, 141, 142, 143, 158, 160a bis 161, 166a bis 172 des Statist. Waren-
verzeichn., Weinen mit Heilmittelzusätzen der Nr. 184, chemisch zubereiteten
Nährmitteln, z. B. Plasmon, Somatose, Tropon, Pepsin der Nr. 217, irländischem
Moos (Perl-, Carrageenmoos) der Nr. 68a des Statistischen Warenverzeichn.;
b) sämtlichen Paren des 2. Abschn. des Zolltarifs (Mineralische und fossile Rohstoffe;
ineralöle);
I) sämtlichen Waren des 3. Abschn. des Zollt. (zubereitetes Wachs, feste Fettsäuren,
Paraffin und ähnliche Kerzenstoffe, Lichte, Wachswaren, Seifen und andere
unter Verwendung von Fetten, Olen oder Wachs hergestellte Waren);
d) sämtlichen Waren d § 4. Abschn. des Zollt. (Chemische und pharmazeutische Er-
zeugnisse, Farben und Farbwaren). «
ILI. Diese Bekanntmach. tritt an die Stelle aller seith erig. Bekanntmach.,
die dergleichen Rohstoffe und Erzeugnisse zum Gegenstande haben.
III. Das Verbot unter lerstreckt sich nicht auffolgende Warenund Nummern
des statistischen Warenverzeichnisses:
t Waren der Nr. 221 (außer Formersand) und 222; Kreide der Nr. 224c; natürlichen.
lohlensauren Kalk, Dolomit, gebrannten Kalk, gebrannten gelöschten Kalk, Kalkmörtel
Er r. 227a; Gips (schw felsauren Kalk) der Nr. 228; Waren der Nrn. 229 bis 230b;
Scstein (Kryolith, Grönlandspat), natürlichen der Nr. 2324; Waren der Nrn. 233a# bis
* sogenannte Neuburger Kieselkreide, Neuburger Kieselweiß der Nr. 2250; Stein-
ohlenpech (dem alle als Heizöle verwendbaren Ole entzogen sein müssen) der Nr. 244b;
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