Arbeiterschutz.
Waren der Nr. 280a, 281 und 282; Natronwasserglas (Natriumsilikat) der N
Kreide der Nr. 329a; Farben in Aufmachungen für den Kleinverkauf der Nr
jedoch mit Ausnahme von Farben, die den Nrn. 319 bis 321 angehören; War
Nrn. 336b, 337, 339 und 340 einschließlich der Tintenstifte; Waren der Nr. 354,
mit Ausnahme von Be zaldehyd, Anisaldehyd (Aubépine), Vanillin, Bron
Waren der Nrn. 356a bis 358, jedoch mit Ausnahme von Zahnseife; Waren der N
Lederleim (Hautleim), Knochenleim der Nr. 375a; Gelatine der Nr. 375b (mi
nahme der pflanzlichen Gelatine); Waren der Nr. 376 mit Ausnahme der ge
Kapseln; Farbmuster bis zu 20 Gramm.
Vom 11. September 1915.
I. Es wird verboten die Aus= und Durchfuhr von:
Borseen. rohen unbearbeiteten Schweinehaaren, ungebündelt,
aaren,
Schuhen mit Leder= oder Kautschuk= (sog. Gummi= sohlen,
Lederriemen (Schnürriemen, Schuhriemen aus Leder),
Pumpen zur Luftentleerung doppelwandiger Glasgefäße (Boas-,
Pumpen u. a.),
Mineralwasserflaschen (ungefüllt),
Rohrreinigungsbürsten,
Grammophonnadeln,
Zentrifugen (Schleudermaschinen),
Drahtwebstühlen,
Zink, gestreckt, gewalzt, der Nummer 857 des Zolltarifs,
Zinkdraht der Nummer 858 des Zolltarifs,
Grobe Zinkgußwaren und weiterverarbeitete Zinkbleche,
Zangen aller Art.
II. Es wird verboten die Ausfuhr von:
Gemüsesamen aller Art.
III. Das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr unter 1 Lit
Bekanntmachung vom 17. August 1915 erstreckt sich nicht auf Bänder, Wäsc
“ Bogen (sogenannte Festons), Grätenstiche und Nachahmungen von #
ickereien.
IV. Das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Th
flaschen erstreckt sich auf alle doppelwandigen Glasflaschen
sschenraum zwischen den beiden Wandungen luftleer gepumpt ist, un
gläser.
V. Das Ausfuhr= und Durchfuhrverbot für Dampfturbin
kanntmachung vom 8. Mai 1915) wird ausgedehnt auf:
Teile von Dampfturbinen.
VI. Das Ausfuhr- und Durchfuhrverbot für Kugellager, s
als Teile von Kraftfahrzeugen, Motorpflügen, Motorbooten, Motorloko
Fahrrädern aller Art (Bekanntmachung vom 27. Juni 1915) verwendet
wird ausgedehnt auf:
Kugellager aller Art und lose Kugeln für Kugellager.
Bekanntmachung,
betreffend die Einschränkung der Krbeitszeit in Spinne#
Webereien und Wirkereien.
Vom 12. August 1915.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats
« schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
8 1. In gewerblichen Betrieben, in denen Gespinste, Gewebe, Wirks
Wirkwaren aus Baumwolle, Wolle, Kunstwolle, Flachs, Jute oder Hanf!
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