Arbeiterversicherung.
Der Ertrag aus nicht erlaubten Veranstaltungen (5 1) kann ganz oder
ür dem Staate verfallen erklärt werden; der für verfallen erklärte Betra
en Bestimmungen der Landeszentralbehörde für Kriegswohlfahrtszweck
wenden.
§s 4. Wird eine der im § 3 mit Strafe bedrohten Handlungen durch d
begangen, so können die im § 21 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai
zeichneten Personen nur verantwortlich gemacht werden, wenn sie selbs
stalter sind.
§ 5. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausf
bestimmungen.
§s 6. Die Verordnung tritt am 1. August 1915 in Kraft. Den Zeitt
Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Bekanntmachung,
betreffend die Wahlen nach der Reichsversicher
ordnung.
Vom 12. August 1915.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
D# 1. Soweit die Amtsdauer der Vertreter der Unternehmer oder
Arbeitgeber sowie der Versicherten bei Versicherungsbehörden und Versi
trägern vor dem 31. Dezember 1916 abläuft, wird sie bis zu dem Zeitpunkt, an
die nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung zu wählenden
ihr Amt antreten, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1916 verlänge
gilt auch für die erst auf Grund der Vorschriften der Reichsversicherung
gewählten Vertreter sowie für die nichtständigen Mitglieder des Reichsversi
amts und der Landesversicherungsämter.
§2. Die Vorschriften der § 50 Abs. 2, §J 76 Satz 1, § 95, § 1359 A
Reichsversicherungsordnung über die Berufung von Vertretern durch
sitzenden von Versicherungsbehörden gelten auch für die Ergänzung ei
mehr ausreichenden Zahl der gewählten Vertreter.
Für die Sonderanstalten werden in solchen Fällen die Vertreter von
sichtsbehörde berufen. Etwa fehlende Vertreter der Versicherten für di
bethltun werden von der Aufsichtsbehörde der beteiligten Berufsgenr
erufen.
l 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kr
Bekanntmachung,
betreffend Festsetzung der Ortslöhne.
Vom 19. August 1915.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
Die in der Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Ortslöhne, vor
tember 1914 bestimmte Frist, für welche die erstmalige Füsetzng der
im ganzen Reiche gilt (§ 151 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung), wir
31. Dezember 1916 verlängert.
22